Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-03-02, 10 K 808/11

10 K 808/11Verwaltungsgericht / Chamber 1002.03.2012

Regest

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 808/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: 10 K 808/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0302.10K808.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 4 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 29 Abs 3 S 2 AufenthG, § 5 Abs 2 AufenthG, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Der § 25 Abs. 5 AufenthG stellt – auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK – keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für Fälle dar, in welchen die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.(Rn.28)

  2. Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt konkret kein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) und daher kein Bleiberecht in Deutschland.(Rn.41)

  3. Eine schützenswerte Rechtsposition in Form eines Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 EMRK kommt in Betracht, wenn von einer „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann.(Rn.42)

  4. Der Umstand, dass Familienangehörige über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.(Rn.43)

  5. Grundsätzlich ist Reiseunfähigkeit gegeben, wenn die Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Allerdings gilt eine andere Beurteilung dann, wenn eine derartige wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. Selbst eine Suizidalität steht einer Abschiebung nicht entgegen, wenn einzelfallbezogen die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, ergriffen werden.(Rn.53)

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