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5 L 785/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-09-28, 5 L 785/11
5 L 785/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer28.09.2011
Nutzungsuntersagung gegen die Nutzung eines als Ferienwohngebäude genehmigten Hauses zu Dauerwohnzwecken(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2011-09-28
Aktenzeichen: 5 L 785/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0928.5L785.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 4 S 1 BauNVO, § 82 Abs 2 BauO SL, § 60 Abs 1 BauO SL
Nutzungsuntersagung gegen die Nutzung eines als Ferienwohngebäude genehmigten Hauses zu Dauerwohnzwecken(Rn.39)
Eine Nutzungsänderung ist gegeben, wenn ein Eigentümer von Ferienwohnungen zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde die in seinem Gebäude befindlichen Wohnungen zumindest überwiegend nicht mehr als Ferienwohnungen sondern zum Dauerwohnen vermietet hat.(Rn.46)
Maßgeblich für die Abgrenzung von Dauer- zu Ferienwohnnutzung ist, ob der Bewohner dieser Wohnung davon ausgeht, dass er diese nur vorübergehend zu Ferienzwecken nutzt oder ob dort seinen Lebensmittelpunkt hat, er also beabsichtigt sich auf längere Zeit ausschließlich dort aufzuhalten und auch über keine andere Wohnstätte verfügt, wobei es auf die reine Dauer der Nutzung nicht ankommt.(Rn.49)
Anhaltspunkte für eine Dauerwohnnutzung sind insbesondere die Ausstattung der Wohnungen, die Dauer des Mietvertrages, die Anmeldung der Bewohner im Melderegister sowie die vom Vermieter vorgesehene Art der Vermietung.(Rn.49)
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