Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-10-26, 10 L 765/11

10 L 765/11Verwaltungsgericht / Chamber 1026.10.2011

Regest

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrags auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 765/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-26

Aktenzeichen: 10 L 765/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1026.10L765.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 29 Abs 3 S 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 123 Abs 1 VwGO

Leitsatz

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrags auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen(Rn.1)

Orientierungssatz

  1. Ein gemeinsames Kind zweier nicht verheirateter Eltern besitzt gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Familiennachzugsberechtigung zur lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügenden Mutter.(Rn.3)

  2. Auch für den Vater des Kindes ist dann der Familiennachzug nach dem gemeinsamen Kind ausgeschlossen.(Rn.5)

  3. Die Ausreise eines Elternteils ist nicht unzumutbar, wenn alle betroffenen Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und mangels eigener Bindungen im Bundesgebiet mit ausreisen könnten.(Rn.9) (Rn.11)

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