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2 Qs 1/12•LG Saarbrücken Kammer für Bußgeldsachen, 2012-01-06, 2 Qs 1/12
2 Qs 1/12Kantonsgericht06.01.2012
1. Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt – neben weiteren Voraussetzungen – nach § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist. Ergibt sich, dass dem (inhaftierten) Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.(Rn.13) 2. Der Zweck der Erzwingungshaft, eine gegenwärtig bestehende Zahlungspflicht durchzusetzen, sowie die Vorschrift des § 96 Abs. 2 S. 2 OWiG verdeutlichen, dass die Erzwingungshaft nicht dazu dient, früheres Fehlverhalten, wie etwa die Nichtbefolgung bewilligter Zahlungserleichterungen, zu sanktionieren.(Rn.16) 3. Es bleibt vorliegend dahingestellt, ob bereits die Strafgefangeneneigenschaft des Betroffenen der Anordnung der Erzwingungshaft entgegensteht.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert, 6. Dezember 2011, 2 OWi 419/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-06
Aktenzeichen: 2 Qs 1/12
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2012:0106.2QS1.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 96 Abs 2 S 1 OWiG, § 96 Abs 2 S 2 OWiG
Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt – neben weiteren Voraussetzungen – nach § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist. Ergibt sich, dass dem (inhaftierten) Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.(Rn.13)
Der Zweck der Erzwingungshaft, eine gegenwärtig bestehende Zahlungspflicht durchzusetzen, sowie die Vorschrift des § 96 Abs. 2 S. 2 OWiG verdeutlichen, dass die Erzwingungshaft nicht dazu dient, früheres Fehlverhalten, wie etwa die Nichtbefolgung bewilligter Zahlungserleichterungen, zu sanktionieren.(Rn.16)
Es bleibt vorliegend dahingestellt, ob bereits die Strafgefangeneneigenschaft des Betroffenen der Anordnung der Erzwingungshaft entgegensteht.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG St. Ingbert, 6. Dezember 2011, 2 OWi 419/11, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.12.2011 (2 OWi 419/11) aufgehoben.
Der Vollstreckungsbehörde wird überlassen, über den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 21.12.2011 zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
I.
1 Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes führte gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 390010204 ein Ermittlungsverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille (§ 24 a Abs. 1 StVG).
2 In dem am 24.11.2009 erlassenen Bußgeldbescheid wurde aufgrund mehrerer einschlägiger Voreineintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 12.12.2009 rechtskräftig.
3 In der Folge gewährte die Vollstreckungsbehörde dem Betroffenen mehrfach Zahlungserleichterungen (vgl. Bl. 10, 14, 18 d.A.). Diese wurden jeweils widerrufen, nachdem der Betroffene die vereinbarten Zahlungen nicht ordnungsgemäß erbrachte. Vollstreckungsversuche vom 18.07.2011, 05.08.2011 und 10.08.2011 scheiterten (Bl. 24 d.A.).
4 Insgesamt hat der Betroffene, der seit dem 10.10.2011 und voraussichtlich bis zum 03.09.2012 eine Freiheitsstrafe verbüßt, bislang 112,75 € auf die Geldbuße geleistet.
5 Mit Antrag vom 02.11.2011 beantragte die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamtes in St. Ingbert bei dem Amtsgericht St. Ingbert, gegen den Betroffenen wegen Nichtzahlung der Restgeldbuße in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG anzuordnen. Das Amtsgericht St. Ingbert gab dem inhaftierten Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung, welche er nicht wahrnahm.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.12.2011 (Bl. 26 d.A.), dem Betroffenen in der JVA ... am 15.02.2011 zugestellt, ordnete das Amtsgericht St. Ingbert hinsichtlich des offenen Bußgeldbetrages in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft mit einer Dauer von 20 Tagen an. In dem Beschluss führt das Gericht aus, der Betroffene habe die Geldbuße nicht bezahlt und eine in der Vergangenheit bereits bewilligte Zahlungserleichterung nicht genutzt.
7 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.12.2011 eingelegten Beschwerde. Er führt aus, es sei zutreffend, dass er die Ratenzahlung nicht eingehalten habe. Er werde sowohl einen Teil seines Arbeitslohnes als auch das anzusparende Überbrückungsgeld in der JVA für die Begleichung der Restgeldbuße verwenden. Er beantrage nochmals Ratenzahlung. Ab sofort könne er 100,-- € monatlich abzahlen.
II.
8 Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 OWiG zulässig, insbesondere auch fristgemäß nach §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
9 Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 46 Abs. 7 OWiG die Kammer für Bußgeldsachen.
10 Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft liegen derzeit nicht vor.
11 a) Es kann hierbei dahinstehen, ob bereits die Strafgefangeneneigenschaft an sich der Anordnung der Erzwingungshaft entgegensteht (vgl. hierzu überzeugend Sandherr, zfs 2007, 664, 666; vgl. zur Anwendbarkeit § 96 Abs. 1 Ziffer 4 OWiG in diesen Fällen auch Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 96 Rn. 14; Seitz in Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 96 Rn. 15; Stollenwerk, NZV 2010, 125, 126; LG Arnsberg NStZ-RR 2006, 184, kritisch hierzu Eisenberg, NZV 2007, 102).
12 b) Der Anordnung der Erzwingungshaft steht derzeit jedenfalls § 96 Abs. 2 OWiG entgegen.
13 Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt neben der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (vgl. § 89 OWiG), der Fälligkeit der Geldbuße und dem Vorliegen der in § 96 Abs. 1 Ziffern 1 - 4 OWiG bezeichneten Voraussetzungen nach § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist (LG Heidelberg, Beschluss vom 07.08.2006, 2 Qs 48/06, zitiert nach juris, dort Rn. 7; LG Erfurt, Beschluss vom 14.03.2007, 6 Qs 70/07, zitiert nach juris, dort Rn. 6 f.).
14 Ergibt sich, dass dem Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend (Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 96 Rn. 23) eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu überlassen. Ein Ermessen, wie es etwa der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungserleichterungen zusteht (vgl. §§ 93, 18 OWiG), steht dem Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zu.
15 Dies gilt selbst für den Fall, dass bereits Erzwingungshaft angeordnet worden ist. Ein bereits ergangener Beschluss ist dann aufzuheben (§ 96 Abs. 2 S. 2 OWiG). Zudem scheidet eine Bewilligung von Ratenzahlungen unter Anordnung oder Aufrechterhaltung der Erzwingungshaft aus (LG Lüneburg, NJW 2011, 1752; LG Berlin, NZV 2010, 312 mit Anm. Sandherr; Sandherr, DAR 2011, 544).
16 Diese Vorschrift, wie auch der Zweck der Erzwingungshaft, die als Beugemittel lediglich den Zweck verfolgt, eine gegenwärtig bestehende Zahlungspflicht durchzusetzen, verdeutlicht, dass bei Anordnung der Erzwingungshaft auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit einhergehende Zumutbarkeit der vollständigen Zahlung abzustellen ist. Die Erzwingungshaft dient nicht etwa dazu, früheres Fehlverhalten, etwa die Nichtbefolgung bewilligter Zahlungserleichterungen, zu sanktionieren.
17 Daran, dass der Betroffene zur Zahlung der vollständigen Geldbuße derzeit wirtschaftlich in der Lage ist, bestanden bereits bei Erlass der Anordnung der Erzwingungshaft erhebliche Zweifel. Diese haben sich durch das Beschwerdevorbringen verdichtet.
18 Bereits im früheren Vollstreckungsverfahren hat sich der Betroffene mit Ratenzahlungsgesuchen an die Vollstreckungsbehörde gewandt. Die von der Behörde angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen führten dazu, dem ihm u.a. monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 20,-- €, 50,-- € (Bl. 10 d.A.), bzw. 20,-- € und 70,-- € (Bl. 14 und 18 d.A.) gewährt wurden.
19 Hinzu kommt, dass der Betroffene nunmehr seit knapp drei Monaten eine Freiheitsstrafe verbüßt. All das legt nahe, dass ihm die Bezahlung der Geldbuße gerade jetzt in voller Höhe nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.
20 Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
III.
21 Da das Rechtsmittel Erfolg hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 473 Rn. 2).
IV.
22 Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Verurteilten bezüglich der Gesamtgeldbuße bei einer etwaigen Nichteinhaltung der Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung wegen der jeweils fälligen Teilraten die Anordnung von Erzwingungshaft in Betracht kommt, da auch ein bestimmter, nicht gezahlter fälliger Teilbetrag einer gewährten Zahlungserleichterung der Erzwingungshaftanordnung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG zugänglich ist. Deren Höhe wird zudem unter Berücksichtigung der in § 96 Abs. 3 OWiG festgelegten Höchstgrenze angemessen festzusetzen sein.
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