Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2011-11-22, 3 L 1460/11

3 L 1460/11Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.11.2011

Regest

1. Es spricht viel dafür, dass die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG (juris: EGVtr) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sind.(Rn.5) 2. Selbst wenn man im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstuft, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragstellers aus.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 1460/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: 3 L 1460/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1122.3L1460.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 BAföG, § 5 BAföG, Art 18 Abs 1 EGVtr, § 123 VwGO

Leitsatz

  1. Es spricht viel dafür, dass die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG (juris: EGVtr) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sind.(Rn.5)

  2. Selbst wenn man im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstuft, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragstellers aus.(Rn.9)

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