Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-02-02, 5 K 623/10

5 K 623/10Verwaltungsgericht / 5. Kammer02.02.2011

Regest

1. Eine doppelseitige Euronorm-Werbetafel ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO. (Rn.29) 2. Eine solche Werbeanlage fügt sich in die Vorgartenfläche innerhalb eines insoweit von baulichen Hauptanlagen völlig freien Straßenzuges mit einheitlicher vorderer Bauflucht nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. (Rn.25) (Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 623/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: 5 K 623/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0202.5K623.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 14 Abs 1 BauNVO

Leitsatz

  1. Eine doppelseitige Euronorm-Werbetafel ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO. (Rn.29)

  2. Eine solche Werbeanlage fügt sich in die Vorgartenfläche innerhalb eines insoweit von baulichen Hauptanlagen völlig freien Straßenzuges mit einheitlicher vorderer Bauflucht nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. (Rn.25) (Rn.30)

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