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5 K 41/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-08-17, 5 K 41/11
5 K 41/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer17.08.2011
1. Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31) (Rn.32) 2. Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52) (Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: 5 K 41/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K41.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 BauNVO, § 14 BauNVO, § 82 Abs 1 BauO SL, § 82 Abs 2 BauO SL
Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31) (Rn.32)
Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52) (Rn.54)
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