Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-08-17, 5 K 41/11

5 K 41/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer17.08.2011

Regest

1. Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31) (Rn.32) 2. Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52) (Rn.54)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 41/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 5 K 41/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K41.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 BauNVO, § 14 BauNVO, § 82 Abs 1 BauO SL, § 82 Abs 2 BauO SL

Leitsatz

  1. Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31) (Rn.32)

  2. Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52) (Rn.54)

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