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9 O 29/11•LG Saarbrücken 9. Zivilkammer, 2011-06-27, 9 O 29/11
9 O 29/11Kantonsgericht27.06.2011
Ein Anwaltsvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung den überwiegenden Umfang oder den Schwerpunkt der gesamten Anwaltstätigkeit ausmacht. Insofern kann ein echter Anwaltsvertrag zugleich auch anwaltsuntypische Aufgaben umfassen, falls diese in einem engen Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. So können durch das Tätigen haltloser Versprechungen z.B. über die Vermittlung einer Arbeitsstelle, der Geltendmachung von Hotelkosten oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts der Fahrerlaubnis, die anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt werden.(Rn.24) (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2011-06-27
Aktenzeichen: 9 O 29/11
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2011:0627.9O29.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Anwaltsvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung den überwiegenden Umfang oder den Schwerpunkt der gesamten Anwaltstätigkeit ausmacht. Insofern kann ein echter Anwaltsvertrag zugleich auch anwaltsuntypische Aufgaben umfassen, falls diese in einem engen Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. So können durch das Tätigen haltloser Versprechungen z.B. über die Vermittlung einer Arbeitsstelle, der Geltendmachung von Hotelkosten oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts der Fahrerlaubnis, die anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt werden.(Rn.24) (Rn.26)
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