Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-11-15, 10 L 1352/11

10 L 1352/11Verwaltungsgericht / Chamber 1015.11.2011

Regest

Ein Ausreisehindernis im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist nur begründet, wenn diese Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise, auf unabsehbare Zeit nicht unmöglich ist.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 1352/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-15

Aktenzeichen: 10 L 1352/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1115.10L1352.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG

Leitsatz

Ein Ausreisehindernis im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist nur begründet, wenn diese Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise, auf unabsehbare Zeit nicht unmöglich ist.(Rn.4)

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