Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-09-22, 10 L 911/10

10 L 911/10Verwaltungsgericht / Chamber 1022.09.2010

Regest

1. Die Berufung auf den Schutz des Privatlebens setzt eine gefestigte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, so dass von einer faktischen Inländereigenschaft gesprochen werden kann.(Rn.4) 2. Art. 8 Abs. 1 MRK erfordert eine gelungene wirtschaftliche Integration, die bei ständigem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht angenommen werden kann.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 911/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 10 L 911/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0922.10L911.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60a Abs 2 AufenthG, § 60 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK, § 42 AsylVfG, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Berufung auf den Schutz des Privatlebens setzt eine gefestigte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, so dass von einer faktischen Inländereigenschaft gesprochen werden kann.(Rn.4)

  2. Art. 8 Abs. 1 MRK erfordert eine gelungene wirtschaftliche Integration, die bei ständigem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht angenommen werden kann.(Rn.6)

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