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10 K 2193/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-05-12, 10 K 2193/10
10 K 2193/10Verwaltungsgericht / Chamber 1012.05.2011
1. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG findet sowohl im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG als auch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an einem anerkannten Flüchtling Anwendung.(Rn.25) 2. Die Tätigkeit als Führungsfunktionär für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. bzw. dem vormaligen Kurdischen Kulturverein e.V. stellt eine Unterstützung für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 10 K 2193/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K2193.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 4 AufenthG, § 25 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 26 Abs 3 AufenthG, § 26 S 4 Nr 5 AufenthG ... mehr
Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG findet sowohl im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG als auch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an einem anerkannten Flüchtling Anwendung.(Rn.25)
Die Tätigkeit als Führungsfunktionär für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. bzw. dem vormaligen Kurdischen Kulturverein e.V. stellt eine Unterstützung für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.26)
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