Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-04-14, 10 K 952/10

10 K 952/10Verwaltungsgericht / Chamber 1014.04.2011

Regest

1. Die Einberufung zum Wehrdienst , ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung oder die nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst begründen keine Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien.(Rn.29) 2. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien behandelbar. Eine Behandlung scheitert auch nicht aus finanziellen Gründen.(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 952/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: 10 K 952/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0414.10K952.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Einberufung zum Wehrdienst , ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung oder die nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst begründen keine Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien.(Rn.29)

  2. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien behandelbar. Eine Behandlung scheitert auch nicht aus finanziellen Gründen.(Rn.47)

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