Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11

5 L 324/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer24.05.2011

Regest

1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 324/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-24

Aktenzeichen: 5 L 324/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL

Leitsatz

  1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)

  2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

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