Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2011-03-29, 2 K 1879/08

2 K 1879/08Verwaltungsgericht / 2. Kammer29.03.2011

Regest

Die rechtswirksame Meldung eines Dienstunfalls ist weder von einer besonderen Form noch davon abhängig, dass die Anzeige beim zuständigen Referat der dienstvorgesetzten Behörde erfolgt.(Rn.24) Unterzieht sich ein Polizeibeamter einer zur Gesundheitsvorsorge empfohlenen freiwilligen Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt, so stellt ein potenziell hierdurch erlittener Impfschaden bereits deshalb keinen die Dienstunfallfürsorge begründenden Dienstunfall dar, weil es an der erforderlichen Dienstbezogenheit des Vorgangs fehlt.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 1879/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-29

Aktenzeichen: 2 K 1879/08

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0329.2K1879.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 1 S 1 BeamtVG SL 2008, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG SL 2008, § 45 Abs 1 S 1 BeamtVG SL 2008, § 45 Abs 4 S 1 BeamtVG SL 2008

Leitsatz

Die rechtswirksame Meldung eines Dienstunfalls ist weder von einer besonderen Form noch davon abhängig, dass die Anzeige beim zuständigen Referat der dienstvorgesetzten Behörde erfolgt.(Rn.24)

Unterzieht sich ein Polizeibeamter einer zur Gesundheitsvorsorge empfohlenen freiwilligen Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt, so stellt ein potenziell hierdurch erlittener Impfschaden bereits deshalb keinen die Dienstunfallfürsorge begründenden Dienstunfall dar, weil es an der erforderlichen Dienstbezogenheit des Vorgangs fehlt.(Rn.33)

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