projekte
14 O 241/10•LG Saarbrücken 14. Zivilkammer, 2011-06-21, 14 O 241/10
14 O 241/10Kantonsgericht21.06.2011
1. Soweit der in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Leistungsausschluss wegen Selbsttötung des Versicherten die dreijährige Ausschlussfrist von der Zahlung des Einlösungsbeitrages an berechnet, während § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG jetzt auf den (formellen) Abschluss des Vertrages abstellt, und § 161 Abs. 2 VVG weiterhin vorsieht, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 1 (nur) durch Einzelvereinbarung erhöht werden kann, führt diese Abweichung nicht zur Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses.(Rn.22) (Rn.24) 2. Die Klausel ist vielmehr durch Auslegung dahin zu korrigieren, dass es für den Fristbeginn nur noch dann auf die Zahlung des Einlösungsbeitrages ankommt, wenn dieser Zeitpunkt dem Vertragsabschluss vorausging, während ansonsten der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Fristbeginn maßgeblich ist.(Rn.24) 3. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, indem er sich kurz vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist selbst tötet, kann eine Leistungspflicht des Versicherers auch nicht unter Rückgriff auf einen Schadensersatzanspruch wegen "verzögerter Behandlung des Antrages" begründet werden.(Rn.26) (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2011-06-21
Aktenzeichen: 14 O 241/10
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2011:0621.14O241.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 161 Abs 1 S 1 VVG, § 161 Abs 2 VVG
Soweit der in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Leistungsausschluss wegen Selbsttötung des Versicherten die dreijährige Ausschlussfrist von der Zahlung des Einlösungsbeitrages an berechnet, während § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG jetzt auf den (formellen) Abschluss des Vertrages abstellt, und § 161 Abs. 2 VVG weiterhin vorsieht, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 1 (nur) durch Einzelvereinbarung erhöht werden kann, führt diese Abweichung nicht zur Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses.(Rn.22) (Rn.24)
Die Klausel ist vielmehr durch Auslegung dahin zu korrigieren, dass es für den Fristbeginn nur noch dann auf die Zahlung des Einlösungsbeitrages ankommt, wenn dieser Zeitpunkt dem Vertragsabschluss vorausging, während ansonsten der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Fristbeginn maßgeblich ist.(Rn.24)
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, indem er sich kurz vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist selbst tötet, kann eine Leistungspflicht des Versicherers auch nicht unter Rückgriff auf einen Schadensersatzanspruch wegen "verzögerter Behandlung des Antrages" begründet werden.(Rn.26) (Rn.28)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Beschluss: Streitwert: bis 400.000,- Euro (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht und hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft zugunsten der ... auf Zahlung der Todesfalleistung aus einer Risikolebensversicherung in Anspruch.
2 Zwischen dem am 10. August 2009 infolge Selbsttötung (Bl. 135 GA) verstorbenen Herrn ... im folgenden: Versicherungsnehmer) und der Beklagten bestand eine Risiko-Lebensversicherung nach dem Tarif CR-F.50 (M), dem u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (ALB, Bl. 7 Rs. ff GA) zugrunde lagen. Ausweislich des Versicherungsscheins Nr. ... vom 14. August 2006 (Bl. 5 GA) vereinbarten die Parteien folgende Konditionen:
3 | | | --- | | - (materieller) Versicherungsbeginn: 1. August 2006 | | - Ablauf der Versicherung und der Beitragszahlung: 1. August 2016 | | - Anfangs-Versicherungssumme im Todesfall: 575.000,- Euro. |
4 Der Versicherungsschein enthält folgenden Hinweis: „Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des Einlösungsbeitrages, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor dem angegebenen Beginn der Versicherung. § 9 ALB lautet: „(1) Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Zeitwert Ihrer Versicherung (§ 176 Abs. 3 VVG). (2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet“.
5 Der Versicherungsnehmer beantragte den Abschluss des Vertrages am 26. Juni 2006 (Bl. 10 GA). Als bezugsberechtigte Person benannte er eine Frau ... in .... Mit Vereinbarung vom 31. Juli/1. August 2006 (Bl. 15 GA) trat er sämtliche Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung an die ... in ... ab. Die Abtretung wurde der Beklagten mit Schreiben vom 1. August 2006 angezeigt. Die Beklagte übersandte den am 14. August 2006 ausgefertigten Versicherungsschein mit Schreiben vom 14. August 2006 an die ..., wo er am 21. August 2006 zuging. Ebenfalls unter dem 14. August 2006 zog sie den Einlösungsbeitrag im Wege der Lastschrift ein; dieser wurde am 15. August 2006 gutgeschrieben (Bl. 38 GA).
6 Das vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Antragsformular enthielt Fragen zur Gesundheit der zu versichernden Person. Auf die unter Ziff. 6 formulierte Frage „Litten Sie in den letzten 5 Jahren oder leiden Sie zurzeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Sinnesorgane, Leber, Wirbelsäule, Bewegungsapparat, Haut, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Stoffwechsel, Tumoren, Lymphsystem, hormonelle Veränderungen, Infektionen, Suchtleiden, Unfallfolgen, körperliche Behinderung)? Wenn ja, wann, woran, wie lange, Folgen?“ gab der Versicherungsnehmer an: „grippale Infekte, Knieschmerzen, alles ausgeheilt“. Die unter Ziff. 7 formulierte Frage „Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte oder Heilpraktiker? Bitte Anschrift angeben“ beantwortete er mit: „Grippe, Erkältungen vgl. unten“. Die unter Ziff. 8 formulierte Frage „Wurden Sie in den letzten 1 0 Jahren stationär behandelt? Wann und weshalb, Folgen, Klinikanschrift?“ verneinte er. Unter Ziff. 9 erfolgte die Angabe von Herrn ..., ..., als über die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers am besten unterrichteter Arzt. Tatsächlich wurde bei dem Versicherungsnehmer im Jahre 2004 eine Hodenkrebserkrankung diagnostiziert, eine Hodenentfernung operativ vorgenommen und eine Chemotherapie verabreicht.
7 Mit Schreiben vom 17. August 2009 (Bl. 19 GA) zeigte die ... als angebliche Rechtsnachfolgerin der ... kraft Zession der Beklagten unter Vorlage der Sterbeurkunde den Tod des Versicherungsnehmers an und bat die Beklagte um Überweisung der Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 6. November 2009 (Bl. 17 GA) zeigte die ... „als bisheriger Gläubiger“ der Beklagten „nochmals“ die Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherungen an.
8 Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2010 - G2 IN 59/10 (Bl. 21 GA) ist über den Nachlass des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte der Insolvenzverwalter der Klägerin u.a. folgendes mit: „Falls Ihr Kreditinstitut tatsächlich Anspruchsinhaberin der gegenüber der ..., Vertrags-Nr. ..., bestehenden Ansprüche geworden ist, überlasse ich Ihnen die Forderungen gemäß § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung“.
9 Die auf Zahlung in Anspruch genommene Beklagte hat mit Schreiben vom 30. November 2009 ihre Eintrittspflicht abgelehnt (Bl. 4 GA). Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat sie gegenüber der im Antrag als Bezugsberechtigte benannten Person und mit zwei Schreiben vom 23. Februar 2011 auch gegenüber der ... sowie der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
10 Die Klägerin behauptet, die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sei zur Sicherung eines Darlehens der ... über 540.000,00 Euro erfolgt. Zwischenzeitlich seien sämtliche Rechte und Ansprüche aus der vorgenannten Lebensversicherung im Zuge einer Kundenübernahme von der ... (jetzt: ...) an die ... abgetreten worden, die wiederum eine Zweigniederlassung der Klägerin sei; auch diese Abtretung sei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt worden. Gemäß Ziff. 7 der Abtretungsvereinbarung stehe der Klägerin die Versicherungsleistung bis zur Höhe der gesicherten Forderung zu; der Sicherungszweck sei eingetreten, nachdem sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, über den Nachlass des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, Zahlungen aus dem Nachlass bisher nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten seien. Die Beklagte sei auch ungeachtet des in § 9 Abs. 1 ALB vereinbarten Leistungsausschlusses eintrittspflichtig. Soweit sich der Versicherungsnehmer – zuletzt unstreitig – selbst getötet habe und dies möglicherweise innerhalb der drei-Jahres-Frist erfolgt sei, habe die Beklagte die Klägerin jedenfalls im Wege des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zu befriedigen, da sie sich mit der Bearbeitung des Versicherungsantrages mehr als sechs Wochen Zeit gelassen und dadurch die Annahme schuldhaft verzögert habe. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung greife nicht durch, da die Anfechtungsfrist versäumt sei. Die Versicherungsleistung sei spätestens mit Erhalt der Ermittlungsakte durch die Beklagte fällig geworden. Im Zeitpunkt des Todes habe das gesicherte Darlehen noch in Höhe von 385.680,- Euro valutiert; unter Verrechnung anderer Versicherungsleistungen und Zinsen habe zum 2. Oktober 2009 eine Hauptforderung in Höhe von 384.734,63 Euro zzgl. 13.754,34 Euro Zinsen, zusammen 398.734,63 Euro, bestanden.
11 Die Klägerin beantragt:
12 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398.734,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 384.734,63 Euro seit dem 4. November 2009 und nebst Zinsen in Höhe des auf den Monatsberichten der ... beruhenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus 13.754,71 Euro seit dem 4. November 2009 zu zahlen,
13 hilfsweise:
14 Die Beklagte wird verurteilt, an die ..., ..., 398.734,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 384.734,63 Euro seit dem 4. November 2009 und nebst Zinsen in Höhe des auf den Monatsberichten der ... beruhenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus 13.754,71 Euro seit dem 4. November 2009 zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, wobei sie sich auf die Formunwirksamkeit der Abtretung und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verstorbenen beruft. In der Sache bestehe kein Anspruch, nachdem der Versicherungsnehmer sich binnen der in § 9 Abs. 1 ALB vereinbarten Drei-Jahres-Frist selbst getötet habe, wobei die Selbsttötung unstreitig ist. Überdies habe die Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten; die Anfechtungsfrist sei gewahrt, nachdem die Beklagte erstmals im Rahmen ihrer Leistungsprüfung hinreichende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund – dem Verschweigen der Krebserkrankung des Versicherungsnehmers – erlangt habe.
18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Akten 130 UJs 14286/09 der Staatsanwaltschaft Karlsruhe waren beigezogen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
19 Die Klage ist nicht begründet.
20 Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin zur Inanspruchnahme der Beklagten aus eigenem Recht (Hauptantrag) oder für fremde Rechnung (Hilfsantrag) befugt ist und ob die Beklagte den Versicherungsvertrag, aus dem die Klägerin den angeblichen Anspruch herleitet, möglicherweise wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat (§§ 123 BGB, § 22 VVG), besteht aus diesem Vertrag jedenfalls deshalb kein Anspruch, weil die Beklagte jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 ALB (Bl. 8 GA) wegen Selbsttötung des Versicherten vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages leistungsfrei geworden ist.
21 1. § 9 Abs. 1 ALB bestimmt, dass bei Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Die Bestimmung enthält einen Leistungsausschluss, der sich für den vorliegenden Vertrag an der gesetzlichen Regelung des § 169 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG) orientiert und dessen Wirksamkeit nach Maßgabe dieser Bestimmung außer Zweifel steht (s. nur BGH VersR 1986, 231). Die Voraussetzungen dieses Leistungsausschlusses liegen auch unzweifelhaft vor. Die versicherte Person hat sich, wie aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlich und zuletzt zwischen den Parteien auch unstreitig war, durch Strangulation selbst getötet. Die Selbsttötung ist auch innerhalb des in § 9 Abs. 1 ALB genannten Drei-Jahres-Zeitraumes seit Zahlung des Einlösungsbeitrages erfolgt. Wird – wie hier – dem Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt, so ist als Zeitpunkt der Zahlung des Einlösebetrages derjenige Zeitpunkt anzusehen, an dem die Versicherung erstmals von der Bankeinzugsermächtigung Gebrauch machen darf, der Einlösungsbeitrag also fällig ist; das ist frühestens mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages der Fall (OLG Hamm NJW-RR 2000, 405; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG, 28. Aufl., § 8 ALB 86 Rn. 4). Vorliegend wurde der Einlösungsbeitrag am Tage der Ausfertigung des Versicherungsscheines durch die Beklagte, dem 14. August 2006, abgebucht. An diesem Tag begann somit die vereinbarte Drei-Jahres-Frist zu laufen; sie hätte folglich mit Ablauf des 14. August 2009 geendigt (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Tod der versicherten Person ist indes am 10. August 2009, mithin wenige Tage vor Ablauf dieser Frist, eingetreten. Dass der Versicherungsschein den 1. August 2006 als den Beginn des (materiellen) Versicherungsschutzes ausweist und damit einen Zeitpunkt, der vor dem der Zahlung des Einlösungsbeitrages liegt, ist auf den Lauf der in § 9 Abs. 1 ALB bestimmten Frist ohne Einfluss. Vereinbaren nämlich die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages, dass der materielle Versicherungsschutz schon vor der Zahlung der ersten Prämie beginnen soll, so ist der Leistungsausschluss des § 9 Abs. 1 ALB nicht dahin auszulegen, dass die Wartefrist seit dem vorverlegten Versicherungsbeginn zu berechnen ist (BGH VersR 1991, 574; vgl. auch Saarl. OLG VersR 1999, 85); vielmehr bleibt auch in diesem Fall die Zahlung des Einlösungsbeitrages maßgeblich. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tat hier in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist mit der Folge, dass die Beklagte trotz Selbsttötung weiter leistungspflichtig wäre. Denn entsprechendes wird von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. BGH VersR 1994, 162; Prölss/Martin/Schneider a.a.O. § 161 Rn. 24) Klägerin nicht vorgetragen, und es ist hierfür auch aus den Umständen nichts ersichtlich.
22 2. Gegen die materielle Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 ALB, die nach Maßgabe des früheren Rechts nicht in Zweifel stand (vgl. BGH VersR 1986, 231), bestehen auch vor dem Hintergrund der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 keine Bedenken.
23 a) Allerdings findet auf den vorliegenden Versicherungsvertrag und in Ansehung des streitgegenständlichen Versicherungsfalles das VVG in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung. Das folgt aus der Übergangsvorschrift des Artikel 1 Abs. 1 und 2 EGVVG. Danach war auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des VVG n.F. am 1. Januar 2008 entstanden sind (sog. Altverträge) das VVG a.F. nur noch bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsfall war bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten; dann bleibt insoweit, nämlich in Bezug auf diesen Versicherungfall, das VVG a.F. auch nach dem 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass sich der vorliegende Versicherungsfall, der mit dem Tod der versicherten Person am 10. August 2009 eingetreten ist, unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Altvertrag handelt, nur noch nach neuem Recht beurteilt.
24 b) § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Selbsttötung des Versicherten in geringfügiger Abweichung vom früheren Recht jetzt dergestalt, dass der Versicherer hier nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Während § 169 Satz 1 VVG a.F. noch von einer zeitlich unbegrenzten Leistungsfreiheit des Versicherers ausging, enthält § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG einen grds. auf drei Jahre seit Vertragsschluss befristeten Ausschluss (vgl. Prölss/Martin/Schneider a.a.O. § 161 Rn. 2). Der Gesetzgeber wollte damit die schon zuvor in den Versicherungsbedingungen allgemein übliche zeitliche Befristung des Ausschlusses übernehmen, die auf der Annahme beruht, dass das Vorhaben, Selbstmord zu begehen, regelmäßig nicht mehr ausgeführt zu werden pflegt, wenn erst eine Reihe von Jahren vergangen ist (BGH 13, 226 ff.; Saarl. OLG VersR 2008, 57; Prölss/Martin/Schneider a.a.O. § 161 Rn. 5). Die gesetzliche Neufassung weicht indes vom Wortlaut der früheren Bedingungen – und auch von § 9 Abs. 1 ALB – insoweit ab, als dort die Drei-Jahres-Frist von der Zahlung des Einlösungsbeitrages an berechnet wird, während § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Abschluss des Versicherungsvertrages abstellt. Soweit § 161 Abs. 2 VVG in diesem Zusammenhang weiterhin vorsieht, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 1 (nur) durch Einzelvereinbarung erhöht werden kann, ist diese Abweichung des § 9 Abs. 1 ALB jedoch solange unschädlich, als die Zahlung des Einlösungsbeitrages tatsächlich nicht nach Abschluss des Vertrages erfolgt; andernfalls ist § 9 Abs. 1 ALB durch Auslegung dahin zu korrigieren, dass es für den Fristbeginn nur dann auf die Zahlung des Einlösungsbeitrages ankommt, wenn dieser Zeitpunkt dem Vertragsabschluss vorausging, während ansonsten letzterer für den Fristbeginn maßgeblich ist (Prölss/Martin/Reiff/Schneider a.a.O. § 8 ALB 86 Rn. 3). Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, denn der nach § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG maßgebliche Vertragsabschluss ist hier nicht vor der Zahlung des Einlösungsbeitrages erfolgt. Die Beklagte hat ausweislich der zur Akte gereichten Vertragsunterlagen (Bl. 5 ff. GA) den Antrag des Versicherungsnehmers auf Vertragsabschluss durch die Ausfertigung des Versicherungsscheines am 14. August 2006 angenommen; erst in der Folge ist der Vertrag mit dem Zugang der Annahmeerklärung rechtswirksam zustande gekommen. Dass im Versicherungsschein der materielle Versicherungsbeginn – antragsgemäß – auf den 1. August 2006 festgelegt worden ist, ist unmaßgeblich, denn § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG stellt für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist ausdrücklich auf den „Abschluss des Versicherungsvertrages“ ab, was den formellen Vertragsschluss meint und nicht einen hiervon eventuell abweichenden Beginn des materiellen Versicherungsschutzes (vgl. Prölss/Martin/Schneider a.a.O. § 161 Rn. 6; Peters, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 1. Aufl., § 161 Rn. 7; Brambach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Aufl., § 161 Rn. 8; Ortmann, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 1. Aufl. § 161 Rn. 8; zur früheren Rechtslage BGH VersR 1991, 574; Saarl. OLG VersR 1999, 85). Die Zahlung des Einlösungsbeitrages, auf den § 9 Abs. 1 AVB abstellt, ist – wie schon ausgeführt – am 14. August 2006 erfolgt (vgl. OLG Hamm a.a.O. und oben unter Ziff. I.1) und damit nicht nach Abschluss des Versicherungsvertrages; das Abstellen auf diesen Zeitpunkt führt mithin nicht zu einer dem § 161 Abs. 2 VVG möglicherweise widersprechenden Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist und bleibt hier daher uneingeschränkt zulässig.
25 3. Erfolgten Vertragsabschluss und Zahlung des Einlösungsbeitrages mithin frühestens am 14. August 2006, so ist die am 10. August 2009 verwirklichte Selbsttötung der versicherten Person hier vor Ablauf von drei Jahren erfolgt und die Beklagte infolgedessen nach § 9 Abs. 1 ALB und § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG leistungsfrei. Auch eine – in § 9 Abs. 1 Satz 2 ALB, § 161 Abs. 3 VVG vorgesehene – Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Rückkaufswertes zzgl. Überschussbeteiligung (in § 9 Abs. 1 Satz 2 ALB noch: Zeitwert, vgl. § 176 Abs. 3 VVG a.F.) besteht nicht, da diese Verpflichtung nur solche Versicherungsverträge betrifft, bei denen ein Rückkaufswert gebildet wird (vgl. § 176 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 4 Abs. 2 EGVVG; für Neuverträge jetzt § 169 Abs. 1 VVG); das ist bei der hier gegenständlichen Risikoversicherung nicht der Fall (Einzelheiten: Prölss/Martin/Reiff a.a.O. § 169 Rn. 21).
26 4. Die Beklagte ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dazu verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob die Drei-Jahres-Frist im Zeitpunkt der Selbsttötung des Versicherten bereits abgelaufen wäre, eine Leistungspflicht mithin gleichwohl bestünde. Ein von der Klägerin ins Felde geführte Anspruch auf Schadensersatz wegen „verzögerter Behandlung des Antrages des Versicherungsnehmers“ ist nicht dargetan.
27 a) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Lebensversicherer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (jetzt § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) auf Schadensersatz – gegebenenfalls auch in Höhe der Versicherungssumme – haften kann, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet, ihn also innerhalb angemessener Frist weder annimmt noch ablehnt (vgl. Saarl. OLG VersR 2006, 1345; Prölss/Martin/Prölss a.a.O. § 1 Rn. 58 ff.). Ein berechtigtes Vertrauen in eine alsbaldige Entscheidung des Versicherers setzt voraus, dass der Antragsteller, der eine positive Entscheidung des Versicherers herbeiführen will und auch erwartet, seinerseits alles getan hat, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zu treffen, und dass der Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Versicherers die berechtigte Erwartung haben durfte, über seinen Antrag werde alsbald entschieden (Saarl. OLG a.a.O.; Prölss/Martin/Prölss a.a.O. § 1 Rn. 59).
28 b) Nach Auffassung der Kammer können die Grundsätze der vorvertraglichen Haftung im vorliegenden Fall schon aus allgemeinen Erwägungen keine Anwendung finden. Die Vertrauenshaftung wegen verzögerter Annahme des Versicherungsantrages ist – obschon ihrer zwischenzeitlichen Kodifizierung im Gesetz – als Ausprägung der Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo ) aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt worden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311 Rn. 11 mwN.). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherungsnehmer, der alles getan hat, um den Vertragsabschluss alsbald herbeizuführen, davor bewahrt werden soll, es zu versäumen, durch zu langes Warten im Vertrauen auf eine Reaktion des Versicherers zeitnah anderweitig für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, und deshalb Schäden ungedeckt bleiben (Saarl. OLG a.a.O.; Prölss/Martin/Prölss a.a.O. § 1 Rn. 66). Diese Billigkeitserwägungen greifen im Hinblick auf den vorliegenden Fall, bei dem eine möglicherweise verzögerte Annahme zu einer Verlängerung der dreijährigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 ALB, § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG geführt haben könnte, jedoch nicht ein. Dieser Leistungsausschluss sanktioniert – als Sonderregelung für die Lebensversicherung – die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, für die nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §§ 81, 103 VVG) üblicherweise kein Versicherungsschutz besteht. Denn das Wesen jeder „Versicherung“ wird geprägt durch das Versprechen des Versicherers, ein Risiko – d.h. ein ungewisses Ereignis – abzusichern (vgl. Prölss/Martin/Prölss a.a.O. § 1 Rn. 3 ff., 7); dem steht die Annahme einer Eintrittspflicht für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle im Grundsatz entgegen. Soweit für den Bereich der Lebensversicherung die Versicherungsbedingungen – und jetzt auch das Gesetz – diesen Grundsatz dahin modifizieren, dass die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nach Ablauf von drei Jahren sanktionslos bleibt, handelt es sich um eine davon abweichende einseitige Begünstigung des Versicherungsnehmers, die auf der Annahme beruht, dass nach Ablauf dieses Zeitraumes das einmal gefasste Vorhaben, Selbstmord zu begehen, regelmäßig nicht mehr ausgeführt zu werden pflegt (BGH 13, 226 ff.; Saarl. OLG VersR 2008, 57; Prölss/Martin/Schneider a.a.O. § 161 Rn. 5). Diese Begünstigung ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, sich in Ansehung seiner Vertragsplichten treuwidrig verhält. Dann aber muss es ihm versagt sein, sich auf einen aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben hergeleiteten Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens zu berufen, und so liegt der Fall auch hier.
29 c) Doch selbst bei Anwendung der Grundsätze über die Haftung aus vorvertraglichem Verschulden lässt sich vorliegend eine für den Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei der Bearbeitung des Versicherungsantrages des Verstorbenen nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Annahme des Antrages auf Abschluss der streitgegenständlichen Risikoversicherung pflichtwidrig über Gebühr verzögert, nämlich nicht innerhalb angemessener Zeit über den Antrag entschieden hätte. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen datiert das vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Antragsformular auf den 26. Juni 2006 (Bl. 10 ff. GA), und es ist der Beklagten ausweislich ihres Schreibens vom 3. Juli 2006 (Bl. 126 GA), mit dem weitere Informationen vom Versicherungsnehmer angefordert wurden, auch alsbald danach zugegangen. Die Ausfertigung des Versicherungsscheines erfolgte am 14. August 2006 und damit rund sechs Wochen nach Erhalt des Antrages. Dieser Zeitraum zur Prüfung und Annahme des Antrages kann angesichts des Umfanges des zu versichernden Risikos – die beantragte und letztlich auch bewilligte Versicherungssumme belief sich auf 575.000,- Euro – noch nicht als unangemessen erscheinen. Dies gilt erst recht, wenn man den Hinweis der Beklagten berücksichtigt, dass mit dem Schreiben vom 3. Juli 2006 noch weitere risikorelevante Informationen angefordert wurden, die der Beklagten jedoch erst mit Fax des Versicherungsnehmers vom 9. August 2006 (Bl. 128 GA) übermittelt worden sind; daraufhin wurde am 14. August 2006 der Antrag angenommen und der Versicherungsschein ausgefertigt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer verzögerlichen Behandlung des Versicherungsantrages lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Damit scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung auch aus diesem Grunde aus.
30 5. Ist die Beklagte mithin aufgrund des § 9 Abs. 1 ALB vollumfänglich leistungsfrei und auch unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob eine Leistungsverpflichtung bestünde, so unterliegt ihre Klage insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen, der Abweisung, ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, namentlich die Frage der möglicherweise fehlenden Aktivlegitimation und der Nichtigkeit des Vertrages aufgrund wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ankäme.
II.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.