Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2011-05-11, 6 UF 32/11

6 UF 32/11Obergericht11.05.2011

Regest

Haben die Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich den Ausgleichswert eines Anrechts bei einem Versorgungsträger beschränkt, so ist auf Antrag des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Kapitalwert des vereinbarten Ausgleichswerts den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 UF 32/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: 6 UF 32/11

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:0511.6UF32.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 VersAusglG, § 6 Abs 1 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG

Orientierungssatz

Haben die Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich den Ausgleichswert eines Anrechts bei einem Versorgungsträger beschränkt, so ist auf Antrag des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Kapitalwert des vereinbarten Ausgleichswerts den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet.(Rn.10)

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