Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 2011-02-21, 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11

1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11Obergericht / I. Zivilkammer21.02.2011

Regest

In Arzthaftungssachen ist ausschließlich die Frage nach dem körperlichen Zustand sowie der medizinischen Ursache für einen bestimmten Körperschaden einer Klärung im selbstständigen Beweisverfahren zugänglich. Die Beantwortung der Frage, ob dies auf einem Behandlungsfehler beruht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat — 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-21

Aktenzeichen: 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:0221.1W8.11.2.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

In Arzthaftungssachen ist ausschließlich die Frage nach dem körperlichen Zustand sowie der medizinischen Ursache für einen bestimmten Körperschaden einer Klärung im selbstständigen Beweisverfahren zugänglich. Die Beantwortung der Frage, ob dies auf einem Behandlungsfehler beruht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.(Rn.5)

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