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2 K 901/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2010-09-14, 2 K 901/09
2 K 901/09Verwaltungsgericht / 2. Kammer14.09.2010
Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: 2 K 901/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0914.2K901.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 RuStAG, § 85 AuslG, § 154 Abs 1 VwGO
Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. (Rn.28)
Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. (Rn.16)
Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht festgestellt hat, dass sich kein sicherer Nachweis für eine andere Staatsangehörigkeit des ergeben hat. (Rn.23)
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