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11 L 942/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-12-08, 11 L 942/10
11 L 942/10Verwaltungsgericht / Chamber 1108.12.2010
1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9) 2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10) 3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 11 L 942/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1208.11L942.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 SGB 10, § 5 Abs 5 S 6 SGB8§26AG SL
§ 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9)
Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10)
Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)
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