Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2011-03-11, 3 K 458/09

3 K 458/09Verwaltungsgericht / 3. Kammer11.03.2011

Regest

Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 458/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-11

Aktenzeichen: 3 K 458/09

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0311.3K458.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 1 Abs 2 UhVorschG

Leitsatz

Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20)

Orientierungssatz

Hält sich der Kindsvater fast täglich in der Wohnung der Mutter auf, liegt ein Zusammenleben im Sinn des UVG vor.(Rn.20)

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