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3 K 458/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2011-03-11, 3 K 458/09
3 K 458/09Verwaltungsgericht / 3. Kammer11.03.2011
Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2011-03-11
Aktenzeichen: 3 K 458/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0311.3K458.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 1 Abs 2 UhVorschG
Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20)
Hält sich der Kindsvater fast täglich in der Wohnung der Mutter auf, liegt ein Zusammenleben im Sinn des UVG vor.(Rn.20)
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