Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2010-12-08, 5 K 333/10

5 K 333/10Verwaltungsgericht / 5. Kammer08.12.2010

Regest

1. Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.53) 2. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.(Rn.45) 3. Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.(Rn.46) 4. Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.(Rn.52)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 333/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 5 K 333/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1208.5K333.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 1 BImSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.53)

  2. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.(Rn.45)

  3. Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.(Rn.46)

  4. Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.(Rn.52)

Orientierungssatz

  1. Der Erfolg einer Nachbarklage setzt voraus, dass drittschützende Vorschriften verletzt sind.(Rn.23)

  2. Die Anzahl von Wohnungen ist kein Kriterium des Einfügens.(Rn.33)

  3. Es besteht kein Anspruch auf Fortdauer einer faktischen Ruhezone.(Rn.40)

  4. Die Verschlechterung der Aussicht oder das Entstehen von Einsichtmöglichkeiten verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht.(Rn.41)

  5. Bei Einhaltung der Abstandsvorschriften ist das Rücksichtnahmegebot in der Regel nicht verletzt.(Rn.43)

  6. Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt keinen Nachbarschutz, es sei denn, es lässt sich ein entsprechender planerischer Wille feststellen.(Rn.45)

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