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11 K 1766/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-06-09, 11 K 1766/09
11 K 1766/09Verwaltungsgericht / Chamber 1109.06.2010
Ohne nähere Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund der jeweiligen Transaktion genügt eine nach Gläubigern gegliederte Aufstellung, die Angabe der Daten der (zumeist Bar-) Zuwendungen sowie der entsprechenden Rückzahlungen den an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen nicht.(Rn.21) (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: 11 K 1766/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0609.11K1766.09.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 27 Abs 1 BAföG, § 28 Abs 3 BAföG, § 29 Abs 1 BAföG
Ohne nähere Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund der jeweiligen Transaktion genügt eine nach Gläubigern gegliederte Aufstellung, die Angabe der Daten der (zumeist Bar-) Zuwendungen sowie der entsprechenden Rückzahlungen den an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen nicht.(Rn.21) (Rn.6)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Am 19.03.2003 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium im Ausland. Bei der Antragstellung hatte sie im Antragsformblatt I weder eigenes Vermögen noch Schulden und Lasten deklariert. Für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 wurden ihr mit Bescheiden vom 28.11.2003, 30.12.2003, 31.03.2004, 28.05.2004, 30.06.2004 und 30.07.2004 Förderungsleistungen bewilligt.
2 Im November 2006 erhielt die Beklagte vom Bundesamt für Finanzen die Information, dass die Klägerin im Jahre 2003 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf ein vorhandenes Vermögen schließen ließen. Auf Aufforderung der Beklagten machte die Klägerin ergänzende Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen und reichte Unterlagen nach. Sie trug vor, sie habe sich schon lange Zeit vor ihrem Auslandsaufenthalt mit der Problematik der Finanzierung auseinander gesetzt. Neben der Beantragung des Auslands-BAföG habe sie über einen längeren Zeitraum Geld angespart, um für den Auslandsaufenthalt die erforderlichen Anschaffungen tätigen zu können. Den BAföG-Antrag habe sie bereits im März 2003 gestellt. Die von ihr näher bezeichneten Investitionen (Notebook, Kamera, Rucksack, Schlafsack u.a.) habe sie bereits zuvor geplant gehabt. Diese seien aber erst nach der Antragstellung getätigt worden. Darüber hinaus legte sie eine Übersicht über ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden gegenüber dritten Personen vor.
3 Mit Bescheid vom 28.06.2007 berechnete die Beklagte die der Klägerin zustehenden Förderungsleistungen für den o.g. Bewilligungszeitraum neu. Dabei wurde der Klägerin eigenes Einkommen in Höhe von 7.824,79 € angerechnet, was zu einer Rückforderung von 2.620,00 € führte.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch vom 13.07.2007 blieb ohne Erfolg.
5 Zur Begründung ist im Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 ausgeführt:
6 „Was die angeblichen Rückzahlungsverpflichtungen der Widerspruchsführerin anbelangt, waren diese nicht vermögensmindernd in Rechnung zu stellen, da sie nicht ausreichend nachgewiesen waren. Dies gilt sowohl für die Zeit vor Erstellung des angefochtenen Bescheides als auch im Widerspruchsverfahren, zumal die die Widerspruchsführerin dort anwaltlich vertreten war. Es musste der Widerspruchsführerin klar sein, dass lediglich die Vorlage einer Aufstellung über Rückzahlungen ohne Darlegung des rechtlichen Hintergrunds und ohne entsprechende Nachweise keine Minderung des anzurechnenden Vermögens zur Folge haben konnte. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die Widerspruchsführerin zunächst weder ihr Vermögen noch die angeblichen Verbindlichkeiten im Antragsformblatt erklärt hatte, so dass besonderer Anlass zur kritischen Überprüfung ihrer Sachdarstellung bestand.
7 Ebenso kam ein Abzug vom Vermögen für diejenigen Ausgaben der Widerspruchsführerin nicht in Betracht, die diese nach Antragstellung getätigt hatte. Letzteres ergibt sich schon aus § 28 Abs. 4 BAföG, der die Berücksichtigung von Vermögensveränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums untersagt.
8 Aber auch die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 29 Abs. 3 BAföG war nicht möglich. Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Vorbereitung einer Auslandsausbildung unter Umständen erfordert, über den Vermögensfreibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus einen „weiteren Teil“ des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn der Auszubildende eine Ausbildung im außereuropäischen Ausland durchführen will und dann auch insbesondere nur dann, wenn er damit rechnen muss, die Studienkosten nicht in voller Höhe erstattet zu erhalten. Hiervon war im Fall der Widerspruchsführerin nicht auszugehen. Die Ausbildung der Widerspruchsführerin fand in Spanien, also im europäischen Ausland statt. Im Übrigen erhielt die Widerspruchsführerin annähernd den vollen Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so dass damit aus förderungsrechtlicher Sicht ihre Studienaufwendungen gedeckt waren.
9 Hinzu kommt, dass die von der Widerspruchsführerin genannten Aufwendungen für Gegenstände getätigt wurden, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens darstellen; dies gilt insbesondere für den von der Widerspruchsführerin angeschafften Computer, der den weitaus überwiegenden Teil der Ausgaben ausmacht. Die Ausgaben waren also nicht eindeutig dem Studienaufenthalt zuzuordnen.“
10 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30.04.2008 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt.
11 Am 22.05.2008 hat die Klägerin beim VG Chemnitz Klage erhoben. Das Verfahren ist durch Beschluss des VG Chemnitz vom 22.10.2009 - 5 K 581/08 - an das erkennende Gericht verwiesen worden.
12 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
13 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
14 den Bescheid vom 28.06.2007 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2008 aufzuheben.
15 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Kammer hat einen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 28.04.2010 zurückgewiesen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
19 Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
20 Der Bescheid vom 28.06.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit dem Vorbringen im Klageverfahren insbesondere den Beweisangeboten der Klägerin hat sich das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren auseinandergesetzt. Den Ausführungen im Beschluss vom 28.04.2010 ist die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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