Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2010-05-19, 6 UF 48/10

6 UF 48/10Obergericht19.05.2010

Regest

Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen sie die Beschwerde nicht statthaft (Rn.1) . Verfahrensgang vorgehend AG Merzig, 19. März 2010, 9 F 80/10 EASO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 UF 48/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: 6 UF 48/10

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:0519.6UF48.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen sie die Beschwerde nicht statthaft (Rn.1) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Merzig, 19. März 2010, 9 F 80/10 EASO, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig – Zweigstelle Wadern – vom 19. März 2010 – 9 F 80/10 EASO – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

  2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

  3. Den Antragsgegnern wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsgegner ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG). Denn das Rechtsmittel ist – worauf der Senat hingewiesen hat – wegen § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft. Die diesbezügliche Ausnahme des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ist nicht einschlägig, weil das Familiengericht den angefochtenen Beschluss nicht auf Grund mündlicher Erörterung erlassen hat. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beschwerde auch verfristet wäre, nachdem der angefochtene Beschluss den Antragsgegnern jeweils am 25. März 2010 zugestellt wurde, die Beschwerde aber beim Familiengericht erst am 22. April 2010 – und damit außerhalb der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG maßgeblichen Zweiwochenfrist – eingegangen ist.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

3 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

4 Den Antragsgegnern war die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte (richtig) Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zu versagen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

5 Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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