AG Saarbrücken, 2010-02-25, 37 C 212/09

37 C 212/09Gericht erster Instanz25.02.2010

Regest

1. Eltern haften nicht für jede Benutzung ihres Telefonanschlusses durch die minderjährigen Kinder.(Rn.60) 2. Auch bei Fragen des § 45i Abs. 4 TKG sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und des Minderjährigenschutzes zu beachten.(Rn.98) 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telekommunikationsdienstleistung nur darin besteht, Zahlungen für die gekauften Zusatzfunktionen bei einem OnIine-Spiel über eine Telefonrechnung abzuwickeln.(Rn.72)

Gesamter Gesetzestext

AG Saarbrücken — 37 C 212/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 37 C 212/09

ECLI: ECLI:DE:AGSB:2010:0225.37C212.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 45i Abs 4 TKG, § 106 BGB, § 107 BGB, § 398 BGB

Leitsatz

  1. Eltern haften nicht für jede Benutzung ihres Telefonanschlusses durch die minderjährigen Kinder.(Rn.60)

  2. Auch bei Fragen des § 45i Abs. 4 TKG sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und des Minderjährigenschutzes zu beachten.(Rn.98)

  3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telekommunikationsdienstleistung nur darin besteht, Zahlungen für die gekauften Zusatzfunktionen bei einem OnIine-Spiel über eine Telefonrechnung abzuwickeln.(Rn.72)

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