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6 UF 96/09•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2010-02-18, 6 UF 96/09
6 UF 96/09Obergericht18.02.2010
Voraussetzungen sorgerechtsbeeinträchtigender Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: 6 UF 96/09
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:0218.6UF96.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 1666a Abs 1 S 1 BGB
Voraussetzungen sorgerechtsbeeinträchtigender Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB.(Rn.13)
Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.(Rn.15)
Die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge sowie eine Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt der Mutter liegen vor, wenn bezüglich zweier Geschwisterkinder eine massive, psychische emotionale und soziale Vernachlässigung und Verwahrlosung im Haus der Mutter feststellbar ist und keinerlei Aussicht besteht, dass das Kind eine bessere Entwicklung nimmt.(Rn.23) (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ottweiler, 30. Juli 2009, 12 F 86/09 SO, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 30. Juli 2009 – 12 F 86/09 SO – wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Die von den Kindeseltern nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
I.
1 Die am … März 2009 geborene, vorliegend allein verfahrensbetroffene J. S. ging aus der am 7. November 2008 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervor.
2 Die Kindesmutter hat aus früheren Beziehungen zwei weitere Kinder, die am … geborene M. und den am … geborenen S.-C.. Ein diese beide Kinder betreffendes, aufgrund einer am 31. August 2005 eingegangenen Gefährdungsmitteilung des Jugendamts eingeleitetes Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB wurde vom Familiengericht Saarbrücken – 2 F 366/05 SO – nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. G., auf das Bezug genommen wird, am 7. Juni 2006 eingestellt, nachdem sich die Kindesmutter mit ambulanten Jugendhilfe-maßnahmen einverstanden erklärt hatte. Mit am 12. Juni 2008 eingegangenem Bericht zeigte das Jugendamt erneut eine Gefährdung M. und S. an. Das Familiengericht Ottweiler entzog der Kindesmutter mit Beschlüssen vom 30. Juli 2009 im Verfahren 12 F 506/08 SO bzw. 12 F 462/08 SO das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz zu stellen und ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an. Das Jugendamt, das zum Ergänzungspfleger bestimmt wurde, brachte diese Kinder im August 2009 in einer Sieben-Tage-Wohngruppe in S. unter, wo M. weiterhin wohnt. S. wechselte von dort im November 2009 zu seinem Vater nach K., der zwischenzeitlich die elterliche Sorge für S.-C. übertragen bekam. Die Kindesmutter hat zu M. Besuchskontakte mittwochs und samstags.
3 Im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt mit Eingang vom 4. Februar 2009 eine Gefährdung der damals noch ungeborenen J. angezeigt. Das Familiengericht hat den in den Verfahren betreffend M. und S. bestellten Sachverständigen Diplom-Psychologen A. am 13. Februar 2009 gebeten, J. in die Begutachtung jener Kinder einzubeziehen. Dieser hat sein schriftliches Gutachten, das in Bezug genommen wird, am 3. April 2009 erstattet.
4 Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben sinngemäß beantragt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kinder außerhäuslich untergebracht werden können.
5 Die Kindeseltern haben dem Sinn nach darum gebeten, hiervon abzusehen.
6 Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Kindeseltern bezüglich J. das Aufenthaltsbestim-mungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz zu stellen, entzogen, Ergänzungspfleg-schaft angeordnet und das Jugendamt des Regionalverbandes S. als Ergänzungspfleger ausgewählt. Dieses hat J. am 19. August 2009 in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, wo sie seitdem lebt.
7 Mit ihrer fristgerechten Beschwerde erstreben die Kindeseltern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie suchen ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
8 Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin verteidigen den angefochtenen Beschluss.
9 Dem Senat haben die Akten 2 F 366/05 SO des Amtsgerichts Saarbrücken und 12 F 462/08 SO sowie 12 F 506/08 SO des Amtsgerichts Ottweiler vorgelegen.
II.
10 Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 195).
11 Die – nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige – Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
12 Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Regionalverbandes S. als Ergänzungspfleger ausgewählt.
13 Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
14 Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (BVerfGE 60, 79; BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 BvR 1941/09 –, juris) – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
15 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
16 Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 – m.w.N., juris).
17 Diesen strengen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts Stand.
18 Soweit die Eltern rügen, das körperliche, geistige und seelische Wohl J. sei nicht erheblich gefährdet, dringt dies nicht durch.
19 Der Sachverständige hat in seinem – von den Eltern nicht substantiiert in Frage gestellten – Gutachten bezüglich der Kindesmutter eine Reife- und Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit deutlichen dissoziativen Tendenzen festgestellt. Diese zeigten sich in ihrem emotionalen Unbeteiligtsein, Fehlen der sakkadischen Augenbewegungen im Kontakt, der emotionalen Flachheit und der geringen Affektmodulation bzw. Differenzierung, in der beobachtbaren Affektabspaltung bei Konfrontation und dem Fehlen echter Betroffenheit im Umgang mit der verfahrensgegenständlichen Problematik. Die Mutter habe sich als eine „Als-ob-Persönlichkeit“ aufgebaut, um sich an die Situation anpassen zu können und zu überleben. Bei ihr stelle sich stets die Frage, wo sich ihr echter Persönlichkeitskern befinde. Offenbar lebe sie seit ihrer Kindheit infolge der traumatisch belastenden frühkindlichen Lebenserfahrungen in einer Schutzdissoziation. Ihre Persönlichkeit könne als nicht entwickelt bezeichnet werden.
20 Hinzu komme, dass die Kindesmutter nicht individuiert und in keiner Weise von ihrer Herkunftsfamilie abgelöst sei, insbesondere nicht von ihrer Mutter, die sie immer wieder in Krisenzeiten anziehe.
21 Aufgrund der Reife- und Bindungsstörung der Kindesmutter fehle es an grundlegenden Voraussetzungen zur positiven Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit. Die erste und „notwendigste“ Voraussetzung für eine bessere Prognose sei die Bereitschaft der Kindesmutter zur Auflösung ihrer dissoziativen Persönlichkeitsanteile, zur Bearbeitung ihrer Lebensgeschichte durch eine tiefgreifende, langfristige Nachreifung in einer engmaschig durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung über die Dauer von mindestens zwei Jahren. Die dissoziative Störung bedürfe einer eingehenden Diagnostik und Feinfühligkeit durch die betreuenden Fachpersonen, so dass die Mutter die Möglichkeit habe, ihre Problematik selbst zu erkennen und dann Reifungsschritte zu unternehmen. Eine weitere Veränderungsvoraussetzung sei eine klare und eindeutige Realitätskonfrontation durch den Abzug aller Helfer, die Unterbringung aller ihrer Kinder und die Förderung ihrer Anstrengungsbereitschaft dahin, dass die Aktivierung durch Umdrehung des Drucks geschehe: es müsse interner Druck aufgebaut werden, sich im Kontakt mit ihren Kindern zu beweisen. Eine weitere Bedingung für eine positive Prognose der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei die Ablösung aus der Herkunftsfamilie und deren Einflussbereich.
22 Der Kindesvater habe eine wenig entwickelte Persönlichkeit, eine deutliche Reifestörung und reduzierte Bindungsfähigkeit. Er entwickle nur bei sehr starkem Eigeninteresse Initiative. Es habe ihm deutliche Mühe gemacht, sich aktiv und konkret um M. und S. zu kümmern. Er stelle keine wesentliche Ressource zur Verbesserung der Situation S. und M. dar.
23 Hinsichtlich M. und S. hat der Gutachter eine massive, psychische emotionale und soziale Vernachlässigung und Verwahrlosung im Haus der Mutter festgestellt. Auch die aufwendigsten Hilfsmaßnahmen hätten bisher im ambulanten Rahmen keine durchgreifende Wirkung erzielt. Bei J. seien Sättigungsabfälle beobachtet worden.
24 Diese sachverständigen Feststellungen sind angesichts ihrer überzeugenden Herleitung im Gutachten, insbesondere auch hinsichtlich der psychodynamischen Betrachtung der Großfamilie, leicht nachvollziehbar.
25 Die den Kindesvater anbetreffenden Feststellungen des Gutachters stehen im Einklang mit den von ihm festgehaltenen Äußerungen der Kindesmutter, der Kindesvater sei „viel zu faul und zu träge“ und komme „überhaupt nicht in die Pötte“, und damit, dass er sich im vorliegenden Verfahren an keiner Stelle aktiv um Perspektiven für die Kinder bemüht hat.
26 Angesichts der massiven Erziehungsversäumnisse der Kindesmutter bezüglich M.’s und S.’s besteht keinerlei Aussicht, das J. eine bessere Entwicklung nimmt. Bezüglich dieser liegt keine erst langfristig zu befürchtende Gefährdung vor; vielmehr ist diese gegenwärtig und derart konkretisiert, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung J. mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
27 …
28 Soweit die Kindesmutter in der Beschwerde darauf verweist, sie habe eine Therapie in Angriff genommen, hat sie bereits am 1. Februar 2010 der Verfahrenspflegerin des Kindes mitgeteilt, dass sie ihre Therapie wechseln wolle, da ihr Therapeut sich trotz Anrufe ihrerseits nicht bei ihr melde. Diese Äußerung ist Spiegel der vom Jugendamt zweitinstanzlich mit Bericht vom 3. Februar 2010 mitgeteilten Äußerung der Kindesmutter, sie wisse nicht, was der Gutachter meine, weil sie keine psychischen Probleme habe. In Ansehung dieser Äußerung sieht der Senat – auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich stets angezeigt strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Trennung J. von ihren Eltern – keinerlei innerfamiliäre Perspektiven für diese. Ambulante Hilfen haben in der Vergangenheit keinerlei Verhaltensänderungen herbeigeführt und es insbesondere nicht zu verhindern vermocht, dass M. und S. massiv psychisch und emotional verwahrlosten. Gleiches droht kurzfristig J..
29 Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretenen Kindeseltern keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 92/09 –).
30 Nach alledem hat der angefochtene Beschluss Bestand.
31 Das Jugendamt wird allerdings weiterhin dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kindeseltern die Möglichkeit haben, Umgang mit J. zu haben, was von Verfassungs wegen – und zwar auch falls nunmehr für das Kind Dauerpflege eingerichtet würde – zwingend ist (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; vgl. auch BVerfGE 75, 201 und 79, 51; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, juris).
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
33 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
34 Den Kindeseltern ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO) zu versagen.
35 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).
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