projekte
9 WF 3/10•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2010-01-20, 9 WF 3/10
9 WF 3/10Obergericht20.01.2010
In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei im Rahmen des richterlichen Ermessens auch eine Ermäßigung unterhalb der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes möglich ist.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Merzig, 5. November 2009, 20 F 207/09 EAGS, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-20
Aktenzeichen: 9 WF 3/10
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:0120.9WF3.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 FamGKG, § 55 Abs 1 FamGKG
In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei im Rahmen des richterlichen Ermessens auch eine Ermäßigung unterhalb der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes möglich ist.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Merzig, 5. November 2009, 20 F 207/09 EAGS, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS – getroffene Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 160,88 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist.
2 Wie das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich der Beschwerdewert für das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel, die in Abänderung des von dem Familiengericht im Beschluss vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS – auf 1.000 EUR festgesetzten Streitwertes eine Festsetzung des Streitwertes auf 3.000 EUR (Bl. 16 d.A.) erstrebt, auf 160,88 EUR. Dies ist die Differenz der Gebühren aus einem Streitwert von 1.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 110,50 EUR + Auslagen 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer = 155,30 EUR) und der Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 245,70 EUR + Auslagen 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer = 316,18 EUR). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz mit 23. Dezember 2009 eine Festsetzung des Streitwertes jedenfalls auf 1.500 EUR (Bl. 21 d.A.) erstrebt, ist der Beschwerdewert mit Blick auf die sich hiernach ergebende Differenz der Gebühren erst recht nicht erreicht.
3 Die von dem Familiengericht vorgenommene Festsetzung des Wertes auf 1.000 EUR ist nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats. Soweit gemäß § 41 FamGKG in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist, wobei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist, begegnet in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten – Entscheidung ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung – die von dem Familiengericht getroffene Ermessensentscheidung keinen Bedenken (siehe hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, Stand FGG- Reformgesetz, 39. Aufl., § 41 FamGKG, Rz. 2 ff/4). Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 vorgetragenen Gründe.
4 Von daher ist die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.
5 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.