Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, 2010-02-19, 3 A 282/09

3 A 282/09Verwaltungsgericht / 3. Abteilung19.02.2010

Regest

1. Bei Verfehlung des Zuwendungszwecks gebieten es die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall, den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG (VwVfG SL) zu widerrufen und den ausgezahlten Investitionszuschuss gemäß § 49 a SVwVfG (VwVfG SL) zurückzufordern; nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bedarf es besonderer Ermessenserwägungen der Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides.(Rn.9) 2. Der Zuwendungsempfänger trägt grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung des mit dem Investitionszuschuss verfolgten Zweck.(Rn.22) 3. Unter Ermessensgesichtspunkten bestehen keine Bedenken, die Bewilligung eines Investitionszuschusses zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang zu widerrufen, weil nicht nur die neu zu schaffenden, sondern auch die zu sichernden Dauerarbeitsplätze nicht während der gesamten Zweckbindungsfrist besetzt gewesen sind.(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat — 3 A 282/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-19

Aktenzeichen: 3 A 282/09

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2010:0219.3A282.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 HO SL, § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG SL, § 49a VwVfG SL, § 114 S 1 VwGO

Leitsatz

  1. Bei Verfehlung des Zuwendungszwecks gebieten es die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall, den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG (VwVfG SL) zu widerrufen und den ausgezahlten Investitionszuschuss gemäß § 49 a SVwVfG (VwVfG SL) zurückzufordern; nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bedarf es besonderer Ermessenserwägungen der Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides.(Rn.9)

  2. Der Zuwendungsempfänger trägt grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung des mit dem Investitionszuschuss verfolgten Zweck.(Rn.22)

  3. Unter Ermessensgesichtspunkten bestehen keine Bedenken, die Bewilligung eines Investitionszuschusses zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang zu widerrufen, weil nicht nur die neu zu schaffenden, sondern auch die zu sichernden Dauerarbeitsplätze nicht während der gesamten Zweckbindungsfrist besetzt gewesen sind.(Rn.26)

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 2.: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1995 – 11 L 7985/95 –, NdsVBl. 1998, 113, sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 9.11.2006 – 1 L 497/05 -, Juris. (Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 16. Dezember 2008, 1 K 2103/07, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 2103/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.451,-- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

2 Mit dem vorgenannten Urteil wurde die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.11.2007 abgewiesen, mit dem der zugunsten der Klägerin ergangene Zuwendungsbescheid vom 20.12.2001, der hierzu ergangene Ergänzungsbescheid vom 21.5.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.6.2004 sowie der Festsetzungsbescheid vom 14.7.2004 widerrufen und der ihr aufgrund des zuletzt genannten Bescheides insgesamt bewilligte und ausgezahlte Investitionszuschuss in Höhe von 20.451,-- € zuzüglich Zinsen zurückgefordert wurden. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der auf §§ 49 Abs. 3, 49 a SVwVfG, § 44 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, die Regelungen des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ und die hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze für die Verwendung von Investitionszuschüssen sowie die übrigen im Bescheid genannten Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide gestützte Widerrufs- und Rückforderungsbescheid halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin habe ausdrücklich zugestanden, die nach den Vorgaben der Zuwendungsbescheide für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der betrieblichen Investitionen vorzuhaltenden zwei zusätzlichen Arbeitsplätze schon vor Ablauf dieses Zeitraums abgebaut zu haben. Obwohl die Zweckbindungsfrist bis zum 31.12.2007 bestanden habe, seien die nach dem Inhalt der Zuwendungsbescheide für diese Zeit vorzuhaltenden 21,5 Dauerarbeitsplätze (19,5 ursprünglich vorhandene und zwei neu zu schaffende) spätestens zum Dezember 2006 auf 19 Arbeitsplätze reduziert worden. In der Folgezeit habe sich die Mitarbeiterzahl den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zufolge sogar auf zehn Vollzeitbeschäftigte reduziert. Damit seien die Dauerarbeitsplätze/Ausbildungsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt gewesen und habe die Klägerin gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides vom 20.12.2001 verstoßen. Gerade für diesen Fall habe sich der Beklagte den Widerruf der Zuwendungsbescheide vorbehalten.

3 Das ihm eingeräumte Ermessen habe der Beklagte erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Insbesondere habe er dargelegt, dass bei Abwägung aller Umstände dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel nach § 7 der Landeshaushaltsordnung - LHO - sowie der zweckgerechten und zweckmäßigen Verwendung der Fördermittel gegenüber den individuellen Interessen der Klägerin der Vorrang einzuräumen sei. Dem Beklagten sei nicht vorzuwerfen, dass er von der Klägerin die gesamte Zuwendung in Höhe von 20.451,-- € und nicht bloß einen Teil hiervon zurückgefordert habe. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass ihre damalige dramatische wirtschaftliche Situation sie zu der drastischen Reduzierung der Dauerarbeitsplätze auf zehn verbliebene Vollzeitbeschäftigte gezwungen habe, bedeute dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin die Auflage der Zuwendungsbescheide drei Jahre erfüllt habe, nicht gleichzeitig, dass es pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten entsprochen hätte, ihr jedenfalls einen Anteil des Zuwendungsbetrages zu belassen. Der Beklagte hätte nach Ziff. 4.3 der Bewirtschaftungsgrundsätze zwar anteilig von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel absehen können, wenn einerseits die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mehr der erforderlichen Mindestzahl entsprochen hätten, zu diesem Zeitpunkt andererseits aber zumindest die ursprünglich vorhanden gewesenen Dauerarbeitsplätze weiterhin, d.h. bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gesichert gewesen wären. Letztere Voraussetzung für die im Ermessen des Beklagten stehende Abstandnahme von einer Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages habe nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Nachweisen über die Entwicklung der Arbeitsplätze indes nicht vorgelegen. Demzufolge sei ein Ermessen des Beklagten in Bezug auf eine bloß teilweise Rückforderung des Zuwendungsbetrages gar nicht erst eröffnet gewesen.

4 Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 2.4.2009 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint

6 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

7 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

8 Die Klägerin wendet sich vorrangig gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass dieser den gesamten Investitionszuschuss in Höhe von 20.451,-- € und nicht bloß einen Teil hiervon zurückgefordert habe. In diesem Zusammenhang rügt sie eine fehlende Ausübung des dem Beklagten bei seiner Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung zustehenden Ermessens und macht darüber hinaus geltend, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die erforderlichen Arbeitsplätze entgegen den Angaben ihres früheren Geschäftsführers von ihr vorgehalten worden seien. Aus diesem Vorbringen ergeben sich jedoch keine ernsthaften Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils.

9 Es unterliegt keinen Bedenken, dass der Beklagte von dem ihm hinsichtlich des Widerrufs der zugunsten der Klägerin ergangenen Zuwendungsbescheide gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG ist es, den Widerruf von Verwaltungsakten, die eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren, zu ermöglichen, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Vor dem Hintergrund des in § 7 Abs. 1 LHO und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG - verankerten Gebots, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, entspricht es dem Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung öffentlicher Zuwendungen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann (sog. „intendiertes“ Ermessen). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz der Zweckverfehlung den gewährten Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf entsprechender Zuwendungsbescheide. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt wurden oder erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, diese von der Behörde aber nicht erwogen wurden, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderer Ermessenserwägungen

10 vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413, und vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, DVBl. 1998, 145; ferner Senatsbeschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 -, m.w.N..

11 Dem entspricht auch der Grundsatz der Rückforderung in Teil II Ziff. 4.1 des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003 (2004)

12 - BT-Drs. 14/3250 -, S. 58, im Folgenden: 29. Rahmenplan,

13 dessen Regelungen in den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich zu deren Bestandteil erklärt worden sind. Danach ist vorbehaltlich der in Ziff. 4.2 und 4.3 des 29. Rahmenplans genannten Ausnahmen der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und sind die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des 29. Rahmenplans nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.

14 Ausgehend davon ist der unter Hinweis auf den Vorrang des Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel sowie der zweckgerechten und gesetzmäßigen Verwendung der Fördermittel begründete Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.11.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.

15 Der Zweck des der Klägerin aus Mitteln des Landesprogramms zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur als „De-minimis“-Beihilfe bewilligten Investitionszuschusses ist, wie in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt worden ist, eindeutig nicht erreicht worden. Zweck der Förderung war nach dem Inhalt der Zuwendungsbescheide neben der eigenbetrieblichen Nutzung der geförderten Investitionsgüter durch die Klägerin die Schaffung neuer und die Sicherung vor Investitionsbeginn bereits vorhandener Dauerarbeitsplätze. Dies entsprach der Zielsetzung des den Zuwendungsbescheiden zugrunde liegenden 29. Rahmenplans, der die Förderung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe sowie von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben in den Vordergrund stellt, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und dauerhaft neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden. Entsprechend den in Teil II Ziff. 2.2 des 29. Rahmenplans festgelegten Fördervoraussetzungen wurde der Klägerin mit den Zuwendungsbescheiden deshalb auch zur Auflage gemacht, die von ihr zu schaffenden zwei Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich zu besetzen oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft anzubieten sowie die vor Investitionsbeginn vorhandenen 19,5 Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt zu halten, und dies jährlich nachzuweisen. Der mit der Bewilligung des Investitionszuschusses beabsichtigte Förderungszweck bestand daher gerade in der Sicherung der bei der Klägerin ursprünglich vorhanden gewesenen 19,5 sowie der Schaffung von zwei neuen Dauerarbeitsplätzen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.

16 Dieser Zweckbindungszeitraum, der aufgrund des von der Klägerin selbst auf den 31.12.2002 festgelegten Investitionsendes erst am 31.12.2007 ablief, wurde von der Klägerin indes nicht eingehalten, da die von ihr nach dem Inhalt der Zuwendungsbescheide insgesamt vorzuhaltenden 21,5 Dauerarbeitsplätze bereits zum Dezember 2006 nicht mehr bestanden. Ausweislich des von der Klägerin unter dem 19.3.2007 vorgelegten Nachweises über die Entwicklung der Arbeitsplätze gemäß den Regelungen des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ hatte sich die Anzahl der bei ihr beschäftigen Mitarbeiter bis zum Dezember 2006 auf 20, davon zwei Mitarbeiter in Teilzeit, reduziert. Danach hielt die Klägerin zu diesem Zeitpunkt lediglich noch 19 Dauerarbeitsplätze vor, die ausweislich der Mitteilung ihres Geschäftsführers vom 8.10.2007 in der Folgezeit noch weiter bis auf zehn Vollzeitbeschäftigte abgebaut wurden.

17 Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nunmehr behauptet, ihr jetziger Geschäftsführer habe nach entsprechender Überprüfung festgestellt, dass die erforderlichen Arbeitsplätze entgegen den insoweit unzutreffenden Angaben ihres ehemaligen Geschäftsführers in der Mitteilung vom 8.10.2007 vorgehalten worden seien, vermag ihr diesbezügliches Vorringen die von dem früheren Geschäftsführer der Klägerin gemachten Angaben, an denen das Verwaltungsgericht zutreffend seine Entscheidung ausgerichtet hat, nicht in Zweifel zu ziehen und bietet damit keinen Anlass, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

18 Dabei ist die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ihr diese Umstände bereits früher hätten bekannt sein müssen und deshalb schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Einer Klagepartei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, auch noch im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen vorzutragen oder bereits vorgetragene zu vertiefen. Denn das Berufungsgericht hat auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz; es muss deshalb auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 128 a Abs. 1 VwGO vorliegen

19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894; ferner BayVGH, Beschluss vom 27.2.2008 - 10 ZB 07.1644 -, DÖV 2008, 425.

20 Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es allerdings nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der neue Tatsachenvortrag substantiiert und glaubhaft gemacht werden, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten des noch zuzulassenden Rechtsmittels zu ermöglichen.

21 Gemessen daran kann das neue Vorbringen der Klägerin dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin eine Unrichtigkeit der von ihr erstinstanzlich ausdrücklich bestätigten Angaben ihres damaligen Geschäftsführers hinsichtlich der Anzahl der in ihrer Betriebsstätte beschäftigten Mitarbeiter nicht plausibel darzulegen vermocht hat. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer jetzigen Behauptung eines Vorhaltens der erforderlichen Arbeitsplätze vorgelegten Auszüge aus dem Lohnjournal für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 sind auch nicht ansatzweise geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dem insoweit maßgeblichen Lohnjournal für das Jahr 2007 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin in ihrer Betriebsstätte in diesem Jahr insgesamt 23 Mitarbeiter entgeltlich beschäftigt hatte. Über die Anzahl der zum Ablauf der Zweckbindungsfrist am 31.12.2007 bei der Klägerin tatsächlich noch beschäftigten Mitarbeiter sagt der Auszug aus dem Lohnjournal hingegen nichts aus. Bereits von daher vermag das vorgelegte Lohnjournal nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass sowohl die bei Investitionsbeginn in der Betriebsstätte der Klägerin bereits vorhandenen 19,5 Arbeitsplätze als auch die beiden neu zu schaffenden Dauerarbeitsplätze bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist vorgehalten worden sind. Hinzu kommt, dass das in Rede stehende Lohnjournal nicht zwischen der Zahl der im Betrieb der Klägerin vorhandenen Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten unterscheidet. Hinsichtlich der Frage, ob die neugeschaffenen und weiter zu sichernden Arbeitsplätze während der gesamten Zweckbindungsfrist vorgehalten wurden, kommt es aber entscheidend auf die Anzahl der tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätze an. Als Dauerarbeitsplätze sind aber, wie sich aus Teil II Ziff. 2.2 des 29. Rahmenplans ergibt, nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Zudem findet nach Teil II Ziff. 2.9.8 des 29. Rahmenplans ein Teilzeitarbeitsplatz mit unter 3/4 der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes nur entsprechend der jeweiligen Stundenzahl anteilig als Dauerarbeitsplatz Berücksichtigung, und bleiben Teilzeitarbeitsplätze, die wegen Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV nicht zur Versicherungspflicht führen, ebenso unberücksichtigt wie die Beschäftigung von Aushilfskräften. Wie aus dem Lohnjournal für das Jahr 2007 zu ersehen ist, weisen aber zumindest acht der 23 im Jahre 2007 bei der Klägerin entgeltlich beschäftigten Mitarbeiter einen Jahresbruttoverdienst von weniger als 4.800,-- € auf. Dass es sich dabei nicht um reguläre Dauerarbeitsplätze im Sinne des 29. Rahmenplans, sondern um Arbeitsplätze von lediglich geringfügig und damit nicht versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. von Aushilfskräften handelt, die keine Berücksichtigung finden können, ist offensichtlich und belegt, dass weder die nach dem Inhalt der angegriffenen Zuwendungsbescheide von der Klägerin neu zu schaffenden zwei Dauerarbeitsplätze noch die ursprünglich bereits vorhandenen und von ihr weiter zu sichernden 19,5 Dauerarbeitsplätze bis zum Ablauf der fünfjährigen Zweckbindungsfrist tatsächlich besetzt worden sind.

22 Entspricht der Widerruf des der Klägerin bewilligten Investitionszuschusses bei Verfehlung des Förderungszwecks danach „intendiertem“ Ermessen, müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, um ein vollständiges oder teilweises Absehen von einem Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung des ausgezahlten Investitionszuschusses rechtfertigen zu können. Derartige Umstände können, wie sich den in Teil II Ziff. 4.2 des 29. Rahmenplans festgelegten Ausnahmen vom Grundsatz der Rückforderung entnehmen lässt, etwa vorliegen, wenn der Förderungszweck aufgrund außergewöhnlicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer Änderungen der Marktverhältnisse oder wegen Erschöpfung des Arbeitsmarktes ganz oder teilweise nicht erreicht wurde. Allein die schlechte Wirtschaftslage stellt keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, der geeignet wäre, die gesetzlich intendierte Regelfolge des vollständigen Widerrufs der Zuwendungsbescheide in Zweifel zu ziehen. Derartige wirtschaftliche Umstände liegen allein in der Risikosphäre des Zuwendungsempfängers. Dieser trägt grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung des mit der öffentlichen Förderung verfolgen Zwecks

23 ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.12.1995 – 11 L 7985/95 – sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 – 1 L 497/05 -, jeweils zitiert nach juris.

24 Etwas anderes mag gelten, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die wirtschaftliche Entwicklung infolge außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist, als bei Investitionsbeginn angenommen werden konnte. Aus dem pauschalen Hinweis des Klägers auf die schlechte Wirtschaftssituation und die damit verbundene schwache Auftragslage ergaben sich insoweit für das Verwaltungsgericht jedoch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte. Im Übrigen bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob die wirtschaftliche Situation allein ausschlaggebend für die Reduzierung der von der Klägerin nach den Zuwendungsbescheiden vorzuhaltenden Dauerarbeitsplätze war. In ihrer Mitteilung vom 8.10.2007 hatte die Klägerin nämlich darauf hingewiesen, dass sich ihr früherer Geschäftsführer einem anderen Betätigungsfeld gewidmet und hierfür Investitionsmittel gebraucht habe, die er sich am 1.4.2007 durch den Verkauf von Maschinen und Werkzeugen der Klägerin gesichert habe; durch diesen Verkauf seien bei der Klägerin vier weitere Arbeitsplätze entfallen. Da die Veräußerung von Maschinen und Werkzeugen der Klägerin ersichtlich auf dem freien Entschluss ihres früheren Geschäftsführers beruht hat, trägt letztlich auch die Klägerin die alleinige unternehmerische Verantwortung für den damit verbundenen Wegfall von Dauerarbeitsplätzen.

25 Auch soweit die Klägerin darauf verweist, dass noch im Februar 2006 21 Dauerarbeitsplätze besetzt gewesen seien, sind damit außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen Widerruf der Zuwendungsbescheide nahegelegt hätten, nicht dargetan. Wie sich insbesondere aus den in Teil II Ziff. 2.2 des 29. Rahmenplans festgelegten Fördervoraussetzungen ergibt, ist die Schaffung neuer sowie die Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden müssen, zentrale Voraussetzung für die Förderung von Investitionsvorhaben aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Bei der auch in den Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweckbindungsfrist von fünf Jahren für die Besetzung sowohl der beiden von der Klägerin neu zu schaffenden als auch der bereits vorhandenen 19,5 Arbeitsplätze handelt es sich um einen Zeitraum, der mindestens erfüllt sein muss, um von einer Erreichung des Förderzwecks ausgehen zu können. Der mit der Bewilligung von Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe beabsichtigte Zweck liegt gerade darin, dass die Fördervoraussetzungen auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens für den gesamten festgelegten Zweckbindungszeitraum erfüllt sein müssen. Allein der Umstand, dass die Fördervoraussetzungen möglicherweise erst kurz vor Ablauf der Zweckbindungsfrist entfallen sind oder ansonsten nur knapp verfehlt wurden, ändert letztlich nichts daran, dass der Zweck der Förderung nicht erreicht worden ist.

26 Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger im gegebenen Zusammenhang auf die Möglichkeit eines anteiligen Absehens von einer Rückforderung nach Teil II Ziff. 4.3 des 29. Rahmenplans. Nach dieser Regelung kann zwar von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der bereits gewährten Fördermittel anteilig abgesehen werden, wenn die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mehr der erforderlichen Mindestzahl entsprechen. Dass der Beklagte fallbezogen eine Teilrückforderung nach Teil II Ziff. 4.3 des 29. Rahmenplans indes aufgrund der zutreffenden Erwägung nicht in Betracht gezogen hat, dass nicht nur die von der Klägerin zusätzlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze, sondern auch die von ihr zu sichernden Arbeitsplätze stark abgebaut worden sind, vermag eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung des Beklagten nicht zu begründen. Unerheblich ist dabei, dass die Regelung in Teil II Ziff. 4.3 des 29. Rahmensplans nicht ausdrücklich auch voraussetzt, dass zumindest die ursprünglich vorhanden gewesenen Dauerarbeitsplätze bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist zu sichern sind. Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich, da der 29. Rahmenplan weder als formelles Gesetz noch als Rechtsnorm erlassen worden ist

27 vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 12.2.2007 - 3 B 9/07 -, zitiert nach juris,

28 um eine Verwaltungsvorschrift. Ihre Bedeutung liegt darin, eine einheitliche Vorgehensweise gegen den betroffenen Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Sie ist deshalb nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen

29 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 2.3.2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2008 - 1 B 477/07 -, m.w.N..

30 Als Rechtsverstoß könnte die Klägerin daher nur rügen, dass zu ihren Ungunsten von der tatsächlichen Handhabung der Regelung in Teil II Ziff. 4.3 des 29. Rahmenplans abgewichen worden sei. Dies hat die Klägerin indes nicht einmal behauptet.

31 Im Übrigen ist die Auslegung der Regelung in Teil II Ziff. 4.3 des 29. Rahmenplans durch den Beklagten dahingehend, dass für deren Anwendung dann kein Raum ist, wenn nicht nur die Zahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze, sondern auch diejenige der bei Investitionsbeginn bereits vorhanden gewesenen Arbeitsplätze nicht während der gesamten Zweckbindungsfrist der für den bewilligten Investitionszuschuss vorausgesetzten Anzahl an Dauerarbeitsplätzen entsprochen hat, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Zielsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und erscheint daher sachgerecht. Angesichts der in einem solchen Fall gegebenen vollständigen oder doch fast vollständigen Verfehlung des Förderungszwecks, nämlich der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen und der langfristigen Sicherung vorhandener Arbeitsplätze, ist es deshalb nicht ermessensfehlerhaft, den bewilligten Investitionszuschuss nicht nur anteilig, sondern insgesamt zurückzufordern.

32 Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG.

35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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