Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, 2010-01-04, 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09

9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09Obergericht / Civil Chamber 904.01.2010

Regest

Die Frage, ob § 15a RVG auf sog. "Altfälle" Anwendung findet, kann unentschieden bleiben, wenn eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV vorzunehmen ist (Rn.19) . Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 1. Oktober 2009, 8 O 208/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat — 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-04

Aktenzeichen: 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:0104.9W338.09.31.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Leitsatz

Die Frage, ob § 15a RVG auf sog. "Altfälle" Anwendung findet, kann unentschieden bleiben, wenn eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV vorzunehmen ist (Rn.19) .

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 1. Oktober 2009, 8 O 208/08, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2009 – 8 O 208/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 492,70 EUR.

Gründe

I.

1 In dem Verfahren 8 O 208/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 22. September 2006 – die Beklagte zu 1. als Fahrerin, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer – in Anspruch. Ausweislich der Klageschrift nebst beigefügten Anlagen machte der Kläger zudem „als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.196,43 EUR geltend“, nämlich den „nicht festsetzungsfähigen Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gemäß der in der Anlage beigefügten Berechnung“ aus einem Gegenstandswert von 27.193,87 EUR (Bl. 12, 83 d.A.).

2 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Verhandlung stellte das Landgericht nach Maßgabe seines Vergleichsvorschlags vom 21. Juli 2009 durch Beschluss vom 30. Juli 2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass sich die Parteien auf folgenden Vergleich geeinigt haben:

3 „1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an den Kläger 35.000 Euro zu zahlen.

4 2. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, gegenwärtig oder zukünftig, bekannt oder unbekannt, endgültig abgegolten.

5 3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.“

6 Den Streitwert setzte das Landgericht mit Beschluss vom 24. August 2009 auf 37.193,87 EUR fest.

7 Mit am 31. August 2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag begehrt der Kläger unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 37.193,87 EUR (Bl. 198 d.A.).

8 Die Beklagten haben demgegenüber darauf verwiesen, dass der Kläger bereits in der Klageschrift die für die außergerichtliche Tätigkeit angefallene Gebühr nach VV- RVG 2300 als Nebenforderung geltend gemacht habe, so dass in Folge der vergleichsweise getroffenen Regelung (Ziff. 2 des Vergleichs) auch diese Ansprüche abgegolten seien und nach der Rechtsprechung des BGH eine Anrechnung zu erfolgen habe.

9 Der Kläger hat demgegenüber darauf verweisen, dass nach Einführung des § 15 a RVG, der auch für „Altfälle“ gelte, eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht erfolge; eine der in dieser Vorschrift geregelte Fallkonstellationen, unter denen eine Anrechnung in Betracht komme, liege nicht vor.

10 Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 204 ff d.A.), die von den Beklagten nach dem Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 30. Juli 2009 als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 5.741,80 EUR nebst Zinsen festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass der auch auf vor seinem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anwendbare § 15 a RVG in der Variante „beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“ deshalb einschlägig sei, weil die Geschäftsgebühr mit eingeklagt und die Verfahrensgebühr ohne derartige Anrechnung zur Festsetzung beantragt worden sei; eine Anrechnung habe in Höhe von 492,70 EUR - unter entsprechender Ermäßigung der Mehrwertsteuer - zu erfolgen.

11 Gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 212 d.A.) hat der Kläger mit am 13. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 2. September 2009 (II ZB 35/07) damit begründet, dass ihm in diesem Verfahren eine Geschäftsgebühr weder zugesprochen noch erstattet worden sei.

12 Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 216 d.A.).

II.

13 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat zu Recht eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorgenommen und bei der Festsetzung der an den Kläger zu erstattenden Kosten, gegen deren Festsetzung im Übrigen nichts erinnert wird, die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

14 1. Mit der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl I vom 4. August 2009, S. 2449 ff) ist in das RVG § 15 a eingefügt worden und am 5. August 2009 in Kraft getreten (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und Art. 10 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009).

15 Nach § 15 a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter – wie der erstattungspflichtige Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

16 Die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art ist nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch in der Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs höchst umstritten.

17 a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 – X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht. Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG komme ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15 a RVG nicht in Betracht( siehe auch OLG Celle, Beschl.v.19. Oktober 2009, 2 W 280/09, m.w.N.).

18 b) Demgegenüber vertritt der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung, die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wirke sich im Verhältnis zu Dritten, also namentlich im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht aus. Er begründet dies damit, dass mit dem neu eingefügten § 15 a RVG der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt habe. Die Anrechnungsvorschrift betreffe nur das Innenverhältnis Anwalt und Mandant. Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden könne, den der Anwalt von dem Mandant verlangen könne (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 – II ZB 35/07 – NJW 2009, 3101; OLG München, MDR 2009, 1417, m.z.w.N.).

19 2. Im Streitfall bedürfen indes die Meinungsverschiedenheiten über das richtige Verständnis des bisherigen Rechts sowie die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. „Altfälle“ keiner abschließenden Klärung.

20 a. Im Falle einer Anwendung des § 15 a RVG könnte der Kläger nicht mehr als das, was die Rechtspflegerin zu seinen Gunsten festgesetzt hat, beanspruchen.

21 Der Kläger hat klageweise im Hauptsacheverfahren als Nebenforderung eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.193,87 EUR und im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 37.193,87 EUR geltend gemacht. Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als „dasselbe Verfahren“ im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

22 Eine Anrechnung wäre aber auch deshalb vorzunehmen, weil jedenfalls ein Fall des § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG vorliegt.

23 Der durch Beschluss vom 30. Juli 2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich stellt auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen Vollstreckungstitel dar. Die Geschäftsgebühr war als Nebenforderung Teil der Klage. Durch die Regelung in dem Vergleich, wonach mit dessen Erfüllung alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, gegenwärtig oder zukünftig, bekannt oder unbekannt, endgültig abgegolten und die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten zu tragen sind, wurde auch über diese Nebenforderung eine abschließende Regelung getroffen. Es entspricht grundsätzlich sowohl dem Willen der Parteien als auch dem Sinn und Zweck eines Vergleichsschlusses, auch die eingeklagten Nebenforderungen in den Vergleich einzubeziehen. Wird die Formulierung „zur Abgeltung der Klageforderung“ verwendet, so umfasst der entsprechende Vergleich zweifellos auch die mit der Klage verfolgten Nebenkosten, einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dies gilt im Falle einer wie hier gewählten - und über die vorstehend genannte Formulierung hinausgehenden - Regelung, die alle gegenwärtigen oder zukünftigen, bekannten oder unbekannten Ansprüche aus dem Schadensereignis erfasst, erst recht. In eine solche Regelung sind bei verständiger Würdigung und natürlicher Betrachtungsweise sowohl eingeklagte als auch nicht eingeklagte Nebenforderungen vom Vergleich umfasst. Möchten die Parteien einen solchen Vergleich schließen und hierbei Nebenforderungen, z.B. Zinsen, Mahnkosten oder Anwaltskosten, ausklammern, so ist hierüber eine ausdrückliche Regelung zu treffen und in den Vergleich aufzunehmen. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien trotz umfassender Abgeltung den Rechtsstreit über die ebenfalls eingeklagten Nebenforderungen fortführen, mithin nur einen Teilvergleich schließen wollen.

24 Damit dient die hier vereinbarte Zahlung von 35.000 EUR durch die Beklagten an den Kläger sowie die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits auch der Abgeltung der Geschäftsgebühr, so dass diesbezüglich ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß § 15 a Abs. 2 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigten wäre.

25 b. Findet § 15 a Abs. 2 RVG keine Anwendung, ist eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV – RVG zu Recht erfolgt.

26 Nach Vorbem. 3 Abs. 4 wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend; die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

27 Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr (0,65) liegen, da der Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.193,87 EUR als Nebenforderung geltend gemacht hat, unzweifelhaft vor.

28 Denn nach der BGH-Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des § 15 a RVG kam es für die Anrechnung einer einmal entstandenen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV nicht darauf an, ob wegen der Geschäftsgebühr ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner bestand. Es war danach unerheblich, ob die Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit eingeklagt worden war oder ob der Kläger dies unterlassen hatte wegen etwaiger Einwendungen oder Einreden (z. B. Verjährungseinrede) oder ob mit der umfassenden Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich bezüglich eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Klägers zwischen den Parteien ein Erlassvertrag ( § 397 BGB) abgeschlossen worden war (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2009, 417). Allein ausschlaggebend für die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr war der Anfall der Geschäftsgebühr unabhängig von einem Erstattungsanspruch, weswegen im vorliegenden Fall nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung vor der Geltung des § 15 a RVG eine Anrechnung vorzunehmen ist (BGH, MDR 2008, 592, m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

29 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.

30 Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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