LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, 2010-01-27, 12 O 4/10

12 O 4/10Kantonsgericht27.01.2010

Regest

Zum Begriff des verantwortlichen Redakteurs i.S.v. § 10 SMG (Rn.22) . Verfahrensgang nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 22. März 2010, 5 U 51/10 - 9, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer — 12 O 4/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-27

Aktenzeichen: 12 O 4/10

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2010:0127.12O4.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zum Begriff des verantwortlichen Redakteurs i.S.v. § 10 SMG (Rn.22) .

Verfahrensgang

nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 22. März 2010, 5 U 51/10 - 9, Urteil

Tenor

I. Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, unverzüglich ohne Einschaltungen und Weglassungen und in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsberichterstattung in der … vom 22. Dezember 2009, Seite 5, die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

zum Bericht der … vom 22.12.2009, Seite 5

„ … nennt Holzfäller Massenmörder“

Am 22.12.2009 haben Sie in der … auf Seite 5 einen Artikel veröffentlicht, der unzutreffende Behauptungen über mich enthält.

  1. Sie schreiben:

„ … nennt Holzfäller Massenmörder“

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe zu keinem Zeitpunkt Holzfäller Massenmörder genannt.

  1. Weiter heißt es:

„Forstarbeiter in Aktion: … verglich Ihre Arbeit mit der von Massenmördern“

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe die Arbeit von Forstarbeitern zu keinem Zeitpunkt mit der von Massenmördern verglichen.

  1. Darüber hinaus schreiben Sie:

„… hat der … die Waldarbeiter mit Massenmördern verglichen“

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe zu keinem Zeitpunkt Waldarbeiter mit Massenmördern verglichen.

… , 04.01.2010

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Verfügungskläger ist … im … . Der Verfügungsbeklagte ist Chef der … . Dort erschien in der Ausgabe vom 22. Dezember 2009 auf S. 5 ein Artikel mit der Überschrift: „ … nennt Holzfäller Massenmörder“. Rechts oben neben einem Bild, das den Verfügungskläger sowie im Hintergrund einen Waldarbeiter zeigt, steht: „Forstarbeiter in Aktion: … verglich ihre Arbeit mit der von Massenmördern“. In dem Artikel heißt es u. a.: „In einem Beitrag für die … -Fachzeitschrift ` … - … ´ hat der … die Waldarbeiter mit Massenmördern verglichen.“ Bei dem genannten Beitrag handelt es sich um einen Leserbrief des Verfügungsklägers, der in der Ausgabe Nr. 22 vom 29. Mai 2009 des … - … abgedruckt wurde. Dort zitiert der Verfügungskläger zunächst die Beschreibung eines Harvestereinsatzes und sodann wie folgt den … :

2 „Die unheilvolle Verbindung von Technik und Destruktivität wirkt sich nicht nur beim Menschengeschlecht selbst aus, sondern auch auf seine Mitwelt und ganz besonders auf die Waldlandschaft. Im Prinzip gibt es keinen Unterschied zwischen einer während des Krieges gefallenen Nation und einem gefallenen Wald. Beide wurden durch Ideologien geleitet und in einem kybernetischen Prozess vernichtet mithilfe der verleiteten Personen bzw. der Maschine. Dabei führt der Pilot des Bombers und der Pilot des Vernichtungsprozessors im Walde kaum bewusst, gefühllos, die Befehle zum Massenmord aus.“

3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Artikel und den Leserbrief verwiesen (Bl. 8, 9, 47 d. A.).

4 In der Ausgabe vom 22. Dezember 2009 heißt es im Impressum der … (u. a.):

5 | | | --- | | „ … : Chef der … : … ; Produktion: … | | … : … - … inkl. 1. und letzte Seite: … -Sport: … . … - … : … .“ |

6 In der Ausgabe vom 29. Dezember 2009 ist im Impressum unter … und … - … der Verfügungsbeklagte aufgeführt, der sich am 22. Dezember nicht in der Redaktion befand.

7 Mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2009 (Bl. 10 ff. d. A.) und 4. Januar 2010 (Bl. 17 ff. d. A.) forderte der Verfügungskläger von der Verlegerin der … - … (erfolglos) die im Tenor wiedergegebene Gegendarstellung.

8 Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten als verantwortlichen Redakteur auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch.

9 Er beantragt,

10 wie erkannt.

11 Der Verfügungsbeklagte beantragt,

12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13 Er hält sich nicht für passivlegitimiert, weil er für die fragliche Ausgabe der … - … nicht verantwortlicher Redakteur war. Außerdem beruft er sich darauf, dass von ihm vor dem Verfahren keine Gegendarstellung verlangt wurde, und ist er der Auffassung, dass es sich bei den angegriffenen Passagen der Ausgabe um Meinungsäußerungen handele, so dass eine Gegendarstellung nicht in Betracht komme.

14 Im übrigen wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

16 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folgt (jedenfalls) aus § 39 Satz 1 ZPO. Der Verfügungsbeklagte hat nämlich zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen.

17 2. Der Verfügungskläger hat vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten nicht den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Das steht der Zulässigkeit seines Antrags indes nicht entgegen. Sie setzt ein vorprozessuales Veröffentlichungsverlangen nicht voraus (vgl. dazu etwa Seitz/Schmidt/Schoener, Gegendarstellung, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 602 ff. m. Nachw.).

18 Allerdings bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 SMG, dass für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Daraus folgt indes nicht, dass die vergebliche Geltendmachung vor Beschreiten des Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Vorschrift regelt, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten über den Gegendarstellungsanspruch zu beschreiten ist. Schon ihr Wortlaut deutet nicht klar darauf hin, dass zugleich eine Voraussetzung für die Beschreitung des Rechtswegs niedergelegt werden soll; Verfahrensregelungen finden sich vielmehr in den nachfolgenden Sätzen des Absatzes. Die Formulierung, dass der ordentliche Rechtsweg für vergeblich geltend gemachte Gegendarstellungsansprüche gegeben ist, kann als bloßer Verweis auf den dann bestehenden Streit zu verstehen sein, der vor den Gerichten – und zwar den ordentlichen – auszutragen ist. Welchen Sinn und Zweck die Forderung eines vorprozessualen Veröffentlichungsverlangens für die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Anspruchsgegner bedarf keines derartigen Schutzes vor verfrühter gerichtlicher Geltendmachung. Er kann einen erstmals im Prozess erhobenen Gegendarstellungsanspruch sofort anerkennen mit der Folge, dass der Verfügungskläger die Verfahrenskosten gem. § 93 ZPO zu tragen hat (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rdnr. 122 m. Nachw.). Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Anträgen können demgegenüber den effektiven Rechtsschutz gefährden (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rdnr. 603). Sie dürfen deshalb nur eindeutigen Regelungen entnommen werden. Eine solche Regelung liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber eine derartige Prozessvoraussetzung nur bestimmen durfte, soweit es an einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens fehlte (vgl. Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Dass er von einer derartigen Befugnis hier Gebrauch machen wollte, ist nicht ersichtlich.

II.

19 Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten gem. § 10 Abs. 1 und 2 SMG zu. Seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war deshalb stattzugeben (vgl. § 10 Abs. 4 SMG).

20 1. Gem. § 10 Abs. 1 SMG ist der verantwortliche Redakteur eines periodischen Druckwerks verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zum Abdruck zu bringen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

21 a) Der Verfügungsbeklagte ist verantwortlicher Redakteur i. S. v. § 10 Abs. 1 SMG.

22 aa) Verantwortlicher Redakteur ist derjenige, der im Auftrag des Verlegers das Druckwerk auf strafrechtlich oder presserechtlich relevante Äußerungen zu überprüfen hat und tatsächlich verhindern kann, dass ein Beitrag abgedruckt wird (OLG Celle NJW 1996, 1149, 1150; KG NJW 1998, 1420, 1421). Die Stellung des verantwortlichen Redakteurs ist im Presserecht vor allem geschaffen worden, weil der Täter eines Presse-Inhaltsdelikts wegen der Anonymität der Presse und des Zusammenwirkens vieler Kräfte bei der Herstellung eines Druckwerks häufig nicht ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990, 3 StR 278/89, BGHSt 36, 363 = NJW 1990, 2828, unter B. II. 1.). Dem entspricht, dass der verantwortliche Redak-teur auf den periodischen Druckwerken anzugeben ist (§ 8 Abs. 1 Unterabs. 2 SMG). Allerdings hat die Angabe im Impressum nicht etwa konstitutive Bedeutung. Verantwortlicher Redakteur ist nicht erst oder unbedingt derjenige, der im Impressum genannt wird. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Dabei hat die Benennung im Impressum jedoch Bedeutung für die Beweisführung. Sie hat die Wirkung eines widerleglichen Geständnisses. Bis zum Beweis des Gegenteils ist mithin davon auszugehen, dass derjenige, der im Impressum angegeben wurde, auch tatsächlich der verantwortliche Redakteur ist (vgl. KG NJW 1998, 1420, 1421; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rdnr. 88).

23 bb) Nach dem Parteivorbringen – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung – geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Verfügungsbeklagte ist Chef der … des … der … - … , Herr … ist sein Stellvertreter. Das folgt aus dem Impressum der seitens des Verfügungsbeklagten vorgelegten Ausgabe der … - … vom 22. Dezember 2009. Als Verantwortliche im Sinne des Presserechts … – mithin als verantwortliche Redakteure – werden im Impressum für die … - … entweder der Verfügungsbeklagte oder Herr … bezeichnet. Das ergibt sich daraus, dass unstreitig in der Ausgabe vom 22. Dezember 2009 Herr … und in der Ausgabe vom 29. Dezember 2009 der Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Impressum angegeben wurden. Dabei wird Herr … immer dann als Verantwortlicher aufgeführt, wenn der Verfügungsbeklagte verhindert ist. Der Verfügungsbeklagte hat nämlich im Termin erklärt, dass er am 22. Dezember 2009 nicht gearbeitet habe und deshalb auch nicht als Verantwortlicher angegeben wurde. Er hat auch darauf hingewiesen, dass er bei Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung ebenfalls nicht im Impressum als Verantwortlicher aufgeführt gewesen sein muss, weil er in diesem Zeitraum Urlaub hatte. Das deutet darauf hin, dass grundsätzlich er als Chef der … auch verantwortlicher Redakteur ist. Nur im Verhinderungsfall wird für die jeweilige Ausgabe Herr … als stellvertretender Chef der … als Verantwortlicher im Impressum angegeben. Diese Regelung ist auch sinnvoll. Grundsätzlich hat nämlich die Verhinderung an einzelnen Tagen keinen Einfluss auf die Stellung als verantwortlicher Redakteur (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 23d). Würde für die Zeit der Verhinderung des Verfügungsbeklagten keine andere Person als verantwortlicher Redakteur bestellt und benannt, bestünde mithin die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte für Inhalte verantwortlich gemacht werden kann, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte nicht etwa rundweg in Abrede gestellt hat, verantwortlicher Redakteur zu sein. Er hat lediglich geltend gemacht, für die fragliche Ausgabe nicht verantwortlich gewesen zu sein.

24 cc) Danach ist jedenfalls der Verfügungsbeklagte verantwortlicher Redakteur i. S. v. § 10 Abs. 1 SMG. Denn im Regelfall ist er derjenige, der im Auftrag des Verlegers das Druckwerk auf strafrechtlich oder presserechtlich relevante Äußerungen zu überprüfen hat und tatsächlich verhindern kann, dass ein Beitrag abgedruckt wird. Ob darüber hinaus auch Herr … als verantwortlicher Redakteur i. S. v. § 10 SMG angesehen werden kann, weil er im Vertretungsfall für den Verfügungsbeklagten diese Stellung einnimmt, ist hier nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist nicht entscheidend, wer in der Ausgabe, in der der Artikel erschienen ist, auf den sich die Gegendarstellung bezieht, als verantwortlicher Redakteur im Impressum angegeben wurde. Das ist nur für die strafrecht-liche Verantwortung oder etwaige Haftpflichten von Belang, nicht aber für den hier in Streit stehenden Gegendarstellungsanspruch. Denn insoweit geht es nicht darum, im nachhinein eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortung für eine bestimmte Veröffentlichung zu begründen. Zweck des Anspruchs auf Gegendarstellung ist vielmehr, zu einer vollständigen Information der Öffentlichkeit beizutragen, und vor allem, dem Betroffenen die Möglichkeit zu gewähren, durch seine Wortmeldung den ihn betreffenden Sachverhalt aus seiner Sicht zu vervollständigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. April 1976, VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198, unter II. 2. b). Er richtet sich seiner Zielsetzung entsprechend nicht gegen den verantwortlichen Redakteur, weil dieser die Ausgangsberichterstattung zu verantworten hat, sondern deshalb, weil dieser auf den Inhalt des Druckwerks Einfluss nehmen, nämlich den Abdruck der Gegendarstellung veranlassen kann. Dem entspricht, dass nach allgemeiner Auffassung im Fall des Wechsels des verantwortlichen Redakteurs nach der Berichterstattung der neue verantwortliche Redakteur in Anspruch zu nehmen ist (Seitz/Schmidt/ Schoener, a. a. O., Rdnr. 83, 85; Löffler/Ricker, a. a. O., Kap. 24 Rdnr. 10; Burkhardt, a. a. O., Rdnr. 89; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 478).

25 b) Die Passagen, auf die sich das Gegendarstellungsbegehren des Verfügungsklägers bezieht, stellen Tatsachenbehauptungen dar. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. November 2004, VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, unter II. 2. a aa m. Nachw.). Ob der Verfügungskläger Holzfäller Massenmörder genannt hat und ob er Forstarbeiter oder Waldarbeiter mit Massenmördern verglichen hat, ist einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Berichte über derartige Äußerungen stellen typischerweise Tatsachenbehauptungen dar (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rdnr. 366 f.). Richtig ist wohl, dass der Artikel auf einer Wertung verschiedener Äußerungen des Verfügungsklägers – namentlich im Leserbrief – beruht. Insoweit meint der Verfasser des Artikels aufgrund dieser Äußerungen, dass der Verfügungskläger Arbeiter in der Forstwirtschaft mit Massenmördern verglichen habe. Nur hat er den Lesern eben diesen Meinungsbildungsprozess vollumfänglich vorenthalten – anders etwa als die … oder die … (siehe Bl. 52, 53 f. d. A.). Mitgeteilt wird lediglich dessen Ergebnis, dass nämlich der Verfügungskläger derartige Vergleiche angestellt habe bzw. Holzfäller Massenmörder genannt habe. Das stellt aber unzweifelhaft eine Tatsachenbehauptung dar.

26 2. Der Anspruch auf Gegendarstellung ist auch nicht gem. § 10 Abs. 3 SMG ausgeschlossen. Der Verfügungsbeklagte beruft sich nur auf § 10 Abs. 3 Nr. 4 SMG, das Eingreifen eines anderen Ausschlussgrundes ist auch nicht ersichtlich. Gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 SMG besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung nicht, wenn die Gegendarstellung nicht unverzüglich, nämlich spätestens innerhalb von drei Monaten, dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von dem Betroffenen unterzeichnet zugeht. Dem Verfügungsbeklagten ist fristgerecht eine schriftliche und vom Verfügungskläger unterzeichnete Gegendarstellung zugegangen. Deshalb ist der Gegendarstellungsanspruch nicht gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 SMG ausgeschlossen.

27 Der Verfügungskläger hat mit Anwaltsschreiben vom 4. Januar 2010 (Bl. 22 ff. d. A.) von der Verlegerin der … - … – der … – den Abdruck der Gegendarstellung gefordert, die sie nunmehr auch vom Verfügungsbeklagten verlangt. In dem Schreiben ist die vom Verfügungskläger persönlich unterschriebene Gegendarstellung enthalten. Das Schreiben wurde nicht nur an den Geschäftssitz der Verlegerin nach … , sondern auch an die … -Redaktion der … - … versandt. Mit seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger dieses Schreiben – in Ablichtung – vorgelegt. Damit ist dem Erfordernis des Zugangs einer schriftlichen und vom Betroffenen unterzeichneten Gegendarstellung Genüge getan. Zweck der Schriftform ist die endgültige Fixierung des Inhalts der Gegendarstellung; Sinn des Unterschriftserfordernisses ist es, den Inhalt der Gegendarstellung endgültig und unbestreitbar festzulegen, die Verantwortlichkeit für ihren Inhalt zu klären und die Person des Entgegnenden kenntlich zu machen (Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rdnr. 170, 176 m. Nachw.). Schon mit Zugang des Anwaltsschreibens vom 4. Januar 2010 bei der … -Redaktion der … - … , deren Chef der Verfügungsbeklagte ist, stand für ihn endgültig und unbestreitbar fest, wer welche Gegendarstellung fordert. Mit Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung, dem das Schreiben nochmals beigefügt war, wusste er, dass der Abdruck der Gegendarstellung nunmehr auch von ihm gefordert wurde. Dass dem Antrag nicht das Original der unterzeichneten Gegendarstellung beigefügt war, ist nicht entscheidend. Der Verfügungsbeklagte hatte dies bereits über die Redaktion erhalten. Im übrigen reicht die Vorlage einer Kopie, wenn die Echtheit der Unterschrift – wie hier – außer Zweifel steht (vgl. zur Urkundenvorlage im Zivilprozess BGH, Urteil vom 8. März 2006, IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847, unter III. 1.).

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 2 GKG) folgt die Kammer den Angaben des Verfügungsklägers in der Antragsschrift.

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