projekte
10 L 2449/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-03-02, 10 L 2449/10
10 L 2449/10Verwaltungsgericht / Chamber 1002.03.2011
1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt zwingend voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist.(Rn.10) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt des Ausländers i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: 10 L 2449/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0302.10L2449.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 26 Abs 4 S 1 AufenthG, § 2 Abs 3 S 1 AufenthG, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2 ... mehr
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt zwingend voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist.(Rn.10)
Bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt des Ausländers i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen.(Rn.14)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.