Reimbursable travel costs for an additional official

BVerwG 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13)Bverwg / Division 920.08.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court decided a costs dispute arising from an extensive first-instance plan-approval case. It held that the attendance costs of one additional knowledgeable official, Herr Regierungsamtsrat H., were necessary and therefore reimbursable because the hearing involved many complex legal and factual issues and the process representative needed focused support. By contrast, it refused reimbursement for the expenses of Herr G. and for later hotel stays, finding those costs unnecessary under the duty to minimize litigation costs.

Omnilex-Regeste

§ 162 Abs. 1 VwGO; notwendige Aufwendungen für zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei Behördenvertretung in der mündlichen Verhandlung: Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weiteren sachkundigen Behördenbediensteten setzt voraus, dass dessen Anwesenheit aus Sicht einer verständigen Partei bei Beachtung des Kostenminimierungsgebots erforderlich erscheinen durfte. Dies kann bei einem besonders umfangreichen und rechtlich sowie tatsächlich schwierigen erstinstanzlichen Verfahren der Fall sein, wenn der Prozessvertreter aufgrund seiner Konzentration auf das Verhandlungsgeschehen auf sachkundige Unterstützung zur Ermittlung von Einzelfragen angewiesen sein kann (vgl. consid. 2 f.). Doppelte Besetzung mit vergleichbarer Fachkompetenz ist demgegenüber nicht erstattungsfähig, wenn ein bereits mit der Sache vertrauter Mitarbeiter die einschlägigen Fragen abdecken kann. Übernachtungskosten sind nur zu erstatten, soweit sie notwendig waren; nach Abschluss der Verhandlung ist grundsätzlich die zumutbare Heimreise maßgeblich, auch wenn die Notwendigkeit der Übernachtung bei Buchung noch offen war (vgl. consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 162 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Erstattungsfähige Kosten; Reisekosten eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: umfangreiches erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren)

Leitsatz

Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

Gründe

1 Der nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).

3 1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten von Herrn Regierungsamtsrat H. für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit von Herrn H. zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war Leitender Regierungsdirektor K. als Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass Regierungsamtmann H. als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste Herr K. als verantwortlicher Prozessvertreter jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen. Folgende Reisekosten sind anzuerkennen:

Fahrtkosten 793 km x 0,25 €198,25 €
Parkgebühren47,00 €
Übernachtungskosten für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 18. Oktober 2012112,00 €
Tagegeld48,00 €
405,25 €

4 2. Demgegenüber sind die Reisekosten für Herrn G. (zwei Hotelübernachtungen = 112 €, Tagegeld 48 €) nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist im Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 7) ausgeführt, dass die einschlägigen, wenn auch komplexen, naturschutzfachlichen Fragen von der Dezernentin bei der Höheren Landschaftsbehörde, Frau Regierungsdirektorin B., in hinreichender Weise zu beantworten waren. Die Fachkompetenz von Frau B. musste die einschlägigen naturschutzfachlichen Fragen abdecken können. Die länger andauernde Beschäftigung von Herrn G. mit dem Verfahren kann für sich genommen nicht berücksichtigt werden, nachdem Frau B. bereits seit 2005 mit der Materie befasst war und sich mit den naturschutzfachlichen Fragen in den zurückliegenden nahezu sieben Jahren eingehend auseinandersetzen konnte. Im Sinne des Kostenminimierungsgebotes ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden.

5 3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Hotelübernachtungen für die Zeit vom 18. bis 19. Oktober 2014 (224 €, vier Bedienstete). Denn sie waren nicht erforderlich. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, war es zumutbar, nach dem Ende des letzten Sitzungstages, am 18. Oktober 2012, die Rückreise anzutreten. Die Sitzung endete um 16:22 Uhr. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Räumarbeiten, die bei zügiger Vorgehensweise bis etwa 16:45 Uhr abgeschlossen sein konnten, war der Antritt der Rückreise spätestens gegen 17:00 Uhr zumutbar. Bei der Dauer der Fahrt (ca. 400 km) von 3,5 - 4 Stunden war eine Ankunft in D. bis gegen 21:00 Uhr zu erwarten. Das war zumutbar und hätte eine Reise zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO entsprechend; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>) vermieden. Darauf, dass bei der Hotelbuchung das Ende der mündlichen Verhandlung nicht absehbar war, kommt es nicht an. Zwar ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, weswegen es ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Jedoch gilt das nur für Aufwendungen, die unvermeidbar sind. Das Entstehen unvermeidbarer Hotelkosten bei kurzfristiger Absage hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

cost reimbursementtravel expenseshearing attendanceplan approvalcost minimizationovernight stay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the travel expenses of an additional knowledgeable official for attending the oral hearing were necessary costs under Section 162(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

Yes, insofar as Herr Regierungsamtsrat H. attended the hearing to support the process in an exceptionally extensive case with numerous legal and factual issues.

Extrahierte Begründung

A reasonable authority could consider the presence of a second subject-matter expert necessary in a complex first-instance plan-approval proceeding; the process representative had to focus on the hearing, while the additional official could handle details and retrieval of specific information.

Kernrechtsfrage

Whether the travel and hotel expenses for Herr G. were reimbursable.

Extrahierter Entscheid

No, those expenses were not necessary because the relevant environmental and technical issues were sufficiently covered by Frau Regierungsdirektorin B. and duplicate expertise did not justify double staffing.

Extrahierte Begründung

The cost-minimization principle barred expenses for two officials with comparable expertise when one qualified official had already been dealing with the matter for years.

Kernrechtsfrage

Whether hotel expenses for the nights after the last hearing day were necessary.

Extrahierter Entscheid

No, the court considered return travel after the end of the last hearing day reasonable and found no need for an overnight stay.

Extrahierte Begründung

After the hearing ended, there was enough time to return home the same day; the possibility that the hearing length had been uncertain when the hotel was booked did not make the expense necessary.

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