projekte
BVerwG 9 B 66/13 ΓÇó Determining usable floor-space value for levy assessment
BVerwG 9 B 66/13Bverwg / Division 906.03.2014Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the complaint against non-admission of revision. It held that the constitutional principle of legal certainty is only breached if no objective criteria can be obtained even by accepted interpretive methods. Although the levy base, namely the number of storeys permissible on nearby plots, required complex calculations from planning parameters, it remained sufficiently determinable. The court also stated that the Constitution does not require a levy scheme to be easy to calculate; the municipal rule-maker may choose between practicability-oriented flat-rate assessment and a more exact advantage-based method.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; legal certainty in levy assessment: the constitutional requirement of Bestimmtheit is violated only where, even applying accepted interpretive methods, no objective criteria can be derived to preclude arbitrary administrative application. A standard is not unconstitutional merely because its application is cumbersome or difficult to determine. The rule-maker retains discretion to structure contribution assessment either in a practicability-oriented, generalizing manner or so as to approximate the individual advantage more precisely; the Constitution does not require the administrability of a levy scheme to be especially simple. The decisive criterion is whether the norm remains susceptible of objective, non-arbitrary application (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 9 B 66/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 BauGB, § 127 BauGB
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. August 2013, Az: 5 A 357/13, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Zum Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Beitragsbemessung
1 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die nur mittels aufwendiger und schwieriger Ermittlungen mögliche generelle Bestimmbarkeit des für die Berechnung des Beitrages erforderlichen Nutzungsmaßes das verfassungsrechtlich zu beachtende Bestimmtheitsgebot hinreichend beachtet",
2 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt ist, wenn es wegen der Unbestimmtheit der abgaberechtlichen Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 S. 9 f. und vom 10. April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 10). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren fortzuentwickeln. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse aus der maximalen Höhe der Gebäude abzuleiten sei, die wiederum unter Ansatz der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Grund- und Geschossflächenzahl sowie weiterer baurechtlicher Regelungen etwa über Abstandsflächen und die Notwendigkeit einer gesicherten Erschließung ermittelt werden könne. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Nutzungsmaß auf diese Weise bestimmbar sei. Allein der Umstand, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse angesichts der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen schwierig zu ermitteln und folglich ein wenig praktikabler Maßstab vorgegeben ist, führt nach den obigen Darlegungen nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Dem Bestimmtheitsgebot kann keine Pflicht entnommen werden, die Beitragsbemessung so auszugestalten, dass der Beitrag möglichst einfach zu ermitteln ist. Insbesondere ist es Sache des Satzungsgebers zu entscheiden, ob die Beitragsbemessung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert oder so erfolgen soll, dass der jeweilige Vorteil möglichst genau abgebildet wird (vgl. Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 <246> zur Pauschalierungsbefugnis; stRspr). Unter dem Aspekt der Vorteilsgerechtigkeit erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbemessung.