Weapon storage: loaded firearms and safe storage

BVerwG 6 B 36/13Bverwg / 6. Abteilung03.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the complainant’s challenge to the denial of revision in a weapons-law case. The court held that the alleged fundamental question about keeping a firearm loaded in a weapons room was not capable of supporting revision, because unloading after use is a basic safety rule. It also held that the ammunition-storage question was not decisive for the appellate judgment and therefore could not justify revision. Since the complaint failed to attack all independently supporting reasons of the lower court, it was unsuccessful.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; revision admission complaint in weapons-law matters; where the appellate decision rests on several independently supporting grounds, the complainant must present a proper ground for admission in respect of each ground. The storage of a firearm in loaded condition contradicts elementary safety and care requirements under § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG; a lawful possibility of joint storage of weapons and ammunition does not authorize leaving a weapon loaded. A legal question that was not decisive for the appealed judgment cannot support admission of revision; a room is not a container within the meaning of § 36 Abs. 5 WaffG in conjunction with § 13 Abs. 3 AWaffV.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 36/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-03

Aktenzeichen: 6 B 36/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 S 2 Halbs 2 WaffG, § 36 Abs 5 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 13 Abs 3 AWaffV

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Mai 2013, Az: 20 A 419/11, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 19. Oktober 2010, Az: 22 K 3797/09, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Aufbewahrung von Waffen; grundlegende Vorsichtsmaßregeln; Sicherheitsbehältnis

Leitsatz

  1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten.

  2. Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann.

Gründe

1 Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitere allgemeingültige Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung entwickelt worden. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es danach zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Nach den Ausführungen in der Berufungsentscheidung beruht der streitgegenständliche Widerruf der Waffenbesitzkarten auf mehreren Gründen, welche die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers jeweils auch selbständig tragen. Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, sämtliche dieser Gründe - eine Begründetheit des zugelassenen Rechtsmittels unterstellt - auszuräumen, so dass bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat.

3 1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem Waffentresor oder -raum aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das Waffengesetz regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in Waffenschränken der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem Behältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.

4 Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.

5 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist. Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten.

6 2. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, ob Munition ohne weitere behördliche Genehmigung stets nur in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss, einem gleichwertigen Behältnis oder auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf. Klärungsbedürftig sei, ob der einzelne Bürger die Aufbewahrung von Munition in einem eigens dafür vorgesehenen Waffenraum vornehmen könne, oder ob er hierfür zunächst die Genehmigung der zuständigen Waffenbehörde einholen müsse.

7 Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angegriffene Beschluss nicht auf ihr beruht. Eine Revision kann aber nicht mit Erfolg gegen eine der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Rechtsfrage gestützt werden (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition durch den Kläger nämlich aus der Feststellung abgeleitet, dass diese sich in den persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses befunden habe. Räume eines Hauses seien bereits dem Wortsinn nach kein Behältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Die darüber hinausgehende Frage, ob mit Genehmigung Munition "auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf", hat sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich nicht gestellt. Es hat nämlich festgestellt, dass die gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls von der Behörde nicht genehmigt worden sei. Die mit dem Beschwerdevorbringen gestellte Frage wäre somit für die Überprüfung der Berufungsentscheidung in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, sondern ist rein hypothetisch.

8 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Schlagwörter

weapons storageloaded firearmammunition storagesafety obligationsrevision admissibilityfundamental importance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently raised a question of fundamental importance about storing a loaded firearm together with ammunition.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged question was not fit to justify admission of revision because storing a loaded firearm plainly contradicts basic safety and care requirements.

Extrahierte Begründung

A lawful possibility to store weapons and ammunition together does not imply that a firearm may remain loaded; unloading after use is a fundamental precaution.

Kernrechtsfrage

Whether ammunition may be stored without further authorization in a weapons room rather than a container under § 13 Abs. 3 AWaffV.

Extrahierter Entscheid

The question was irrelevant to the decision because the appellate judgment did not rest on it; the challenged storage was also not authorized.

Extrahierte Begründung

Revision cannot be based on a legal question that was not decisive for the lower court. Moreover, a room is not a 'container' within the meaning of the provision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the requirements for admitting revision under § 132 Abs. 2 Nr. 1 and § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not show that all independent grounds of the appellate judgment were challenged and therefore could not succeed.

Extrahierte Begründung

Where the appellate decision rests on multiple independent grounds, each must be attacked with an admissible ground for revision; that was not done here.

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