Requirements for secrecy declaration in contractual rules

BVerwG 20 F 11/13Bverwg / Fachsenat FüR Entscheidungen Nach § 99 Abs 2 VwGO13.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court held that the Senate Department for Justice lawfully refused to submit unredacted contractual clauses concerning prison telecommunications services. The disputed provisions could reveal the contractor's business model, technical service scope, and pricing calculations, so they qualified as business and trade secrets. The court further found that, in a case concerning specific clauses of a single contract, the secrecy declaration need not reproduce the provisions in full and in a self-contained way; it is enough that the secrecy grounds are traceable and the file is submitted to the special senate for review. The higher administrative court's contrary decision was therefore overturned and the applicants' request denied.

Omnilex-Regeste

§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 VwGO; Anforderungen an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen. Bei einem auf bestimmte Klauseln eines einzelnen Vertragswerks beschränkten Vorlageverlangen genügt es, wenn die Sperrerklärung den geltend gemachten Geheimhaltungsgrund und dessen Bezug zu den betroffenen Vertragsbestandteilen nachvollziehbar darlegt; eine aus sich heraus vollständige und verständliche Umschreibung der Vertragsinhalte ist nicht erforderlich. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können sich auch aus konkreten Vertragsgestaltungen ergeben, soweit die Offenlegung Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell, die Leistungsstruktur oder die Preiskalkulation zulässt. Die gerichtliche Kontrolle wird durch Vorlage des ungeschwärzten Vertrags an den Fachsenat gewährleistet; die Anforderungen an die Ermessensausübung sind durch den grundrechtlich gebotenen Schutz von Art. 12 und Art. 14 GG geprägt.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 20 F 11/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 20 F 11/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 99 Abs 2 S 5 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 95 A 3.11, Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Titelzeile

Anforderung an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen

Gründe

I.

1 Die Beigeladene erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie hat mit der Justizvollzugsanstalt Tegel des beklagten Landes Berlin einen Vertrag geschlossen. Dessen Gegenstand ist die Gewährung von Telekommunikationsdienstleistungen mit entsprechenden technischen Anlagen für den Telefonverkehr der Gefangenen. Die Kläger sind Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

2 Die Kläger haben im zugehörigen Ausgangsverfahren (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der sie gestützt auf § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Zugang zu den Vertragsunterlagen der Beigeladenen mit der Justizvollzugsanstalt begehren. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Justizvollzugsanstalt eine Einsicht in die Vertragsunterlagen abgelehnt: Sie enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und seien deshalb nach § 7 IFG einer Einsichtnahme durch die Kläger entzogen. Die Beigeladene hat ihrerseits eine Ablichtung des Vertragswerks vorgelegt. In ihr waren die Passagen geschwärzt, die nach Auffassung der Beigeladenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Beigeladene hat die Schwärzungen näher erläutert. Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf den Zugang zu den Bestimmungen der § 6 Ziffer 1, § 11 Ziffern 2, 4, 5, 7 und 8 des Vertrages sowie zu den Bestimmungen der §§ 3, 6 und 8 Ziffer 7 der hierzu abgeschlossenen Zusatzvereinbarung beschränkt.

3 Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten durch Beweisbeschluss aufgegeben, diese Bestimmungen des Vertragswerks in ungeschwärzter Fassung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Justiz hat daraufhin insoweit eine Sperrerklärung abgegeben. Sie hat unter Hinweis auf die Ausführungen unter anderem der Beigeladenen zur Begründung angegeben, diese Bestimmungen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen.

4 Auf Antrag der Kläger hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, die Weigerung des Beklagten, die streitigen Bestimmungen des Vertragswerks ungeschwärzt vorzulegen, sei rechtswidrig, weil das geltend gemachte Geheimhaltungserfordernis in der Sperrerklärung nicht hinreichend belegt sei.

5 Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen.

II.

6 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz ist rechtmäßig. Der Antrag der Kläger ist deshalb abzulehnen.

7 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

8 Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Beschluss vom 28. November 2013 - BVerwG 20 F 11.12 - juris Rn. 7).

9 Zu den nach Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 20 F 3.11 - juris Rn. 8).

10 Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz genügt den Anforderungen, die an die Darlegung dieses Weigerungsgrundes zu stellen sind.

11 Bereits die Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier die Senatsverwaltung für Justiz - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine präzisierende Umschreibung der Unterlagen enthalten. Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, eine konkrete Zuordnung des Geheimhaltungsgrundes zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschluss vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11).

12 Entgegen den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts erfüllt die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz diese Anforderungen. Sie beziehen sich auf größere Aktenbestände, in denen Schreiben und Dokumente unterschiedlichsten Inhalts zusammengefasst sind. Die oberste Dienstbehörde hat in einem solchen Fall die Dokumente mit dem für das jeweilige Dokument geltend gemachten Weigerungsgrund präzise zu bezeichnen und kann sich nicht pauschal für den gesamten Aktenbestand auf beispielsweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Grund dafür berufen, die Akten nicht vorzulegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es ging von vornherein nur noch um bestimmte Klauseln eines einzelnen Vertragswerks.

13 Die Senatsverwaltung für Justiz hat ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen es sich bei diesen Klauseln um geschütztes, weil exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen handeln soll, an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Senatsverwaltung für Justiz konnte in ihrer Sperrerklärung dabei namentlich auf die Schriftsätze der Beigeladenen verweisen, mit denen diese eine teilweise geschwärzte Fassung des Vertragswerks vorgelegt und für die jetzt noch in Rede stehenden geschwärzten Klauseln umschrieben hatte, aus welchem Grund sie diese Klauseln für schützenswerte Geschäftsgeheimnisse hält.

14 Dafür ist es entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erforderlich, die vertraglichen Regelungen in der Sperrerklärung oder den in Bezug genommenen Schriftsätzen vollständig und aus sich heraus verständlich zu umschreiben. Das Vertragswerk ist dem Fachsenat vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). Ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe vorliegen, kann der Fachsenat überprüfen, ohne dafür auf eine vollständige Umschreibung der einzelnen vertraglichen Regelungen angewiesen zu sein. Eine soweit wie möglich vollständige und verständliche Umschreibung des Inhalts der vertraglichen Regelungen ist von Bedeutung für das Ausgangsgericht. Es kann möglicherweise bereits an Hand einer solchen Umschreibung ohne Einsicht in den Vertrag selbst beurteilen, ob die in Rede stehenden fachgesetzlichen Weigerungsgründe, etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegen; jedenfalls kann das Ausgangsgericht unter Umständen erst an Hand einer solchen Umschreibung sinnvoll beurteilen, ob die Vorlage eines vollständigen und ungeschwärzten Vertragswerks für seine Entscheidung erforderlich ist (Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - BVerwG 20 F 12.11 - juris Rn. 10 f. und vom 8. Mai 2013 - BVerwG 20 F 14.12 - juris Rn. 8 ff.).

15 In der Sperrerklärung war der geltend gemachte Weigerungsgrund hinreichend mit dem Hinweis dargelegt, die geschwärzten Vertragsbestimmungen ließen an Hand der dort geregelten Einzelheiten zum technischen und sonstigen Leistungsumfang sowie zur Abrechnung Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Beigeladenen und deren Preiskalkulation zu. Die Durchsicht des ungeschwärzt vorgelegten Vertragswerks hat ergeben, dass die vorenthaltenen Vertragsbestimmungen Rückschlüsse auf die betriebliche und geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen zulassen und deshalb Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.

16 Die Wettbewerbsrelevanz dieser Informationen ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen Vertrag ersetzt worden ist. Denn die Informationen beziehen sich nicht auf eine abgeschlossene Geschäftspolitik. Die Beigeladene bietet weiterhin auf die Bedürfnisse einer Justizvollzugsanstalt zugeschnittene Leistungen an und steht insoweit in Wettbewerb mit anderen Anbietern. Das von ihr entwickelte Geschäftsmodell und ihre grundsätzliche Kostenkalkulation gehören nach wie vor zu den Umständen, deren Bekanntwerden die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu schwächen geeignet ist.

17 Die Sperrerklärung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die Ermessensbetätigung ist hier durch den gebotenen Grundrechtsschutz, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 12 und Art. 14 GG unterfallen, rechtlich vorgezeichnet (vgl. Beschluss vom 28. November 2013 a.a.O. Rn. 23).

Schlagwörter

freedom of informationbusiness secretscontract clausessecrecy declarationadministrative proceduretelecommunications servicesprison administrationjudicial review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the secrecy declaration under Section 99(1) VwGO sufficiently identified the disputed contractual clauses and the secrecy grounds.

Extrahierter Entscheid

Yes. For a single contract with specific disputed clauses, a detailed clause-by-clause full paraphrase is not required if the declaration and incorporated submissions make the secrecy rationale understandable.

Extrahierte Begründung

The special senate held that the file had to be submitted under Section 99(2) sentence 5 VwGO for review; the secrecy declaration sufficiently linked the clauses to technical/commercial details, billing, business model, and pricing calculations, allowing effective review.

Kernrechtsfrage

Whether the disputed contractual clauses were protected business and trade secrets and thus could be withheld.

Extrahierter Entscheid

Yes. The clauses allowed conclusions about the contractor's business model, technical service scope, and pricing structure, and therefore constituted protected commercial secrets.

Extrahierte Begründung

Trade secrets include non-obvious business-related facts in which the company has a legitimate confidentiality interest because disclosure could advantage competitors and harm market position; even specific contractual arrangements may be protected.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged refusal to produce the unredacted contract had to be set aside.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal was lawful, so the applicants' request had to be rejected.

Extrahierte Begründung

Because the secrecy declaration satisfied the formal and substantive requirements and the information remained competitively relevant despite replacement of the original contract, the refusal was within the authority's discretion as constitutionally guided by protection of Articles 12 and 14 GG.

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