No fundamental importance for proof of loss mitigation under property tax law

BVerwG 9 B 56/13Bverwg / Division 922.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s complaint seeking leave to appeal against an OVG Saxony-Anhalt judgment on property tax relief for reduced rental income due to vacancy. The court held that the questions raised about the sufficiency and combination of advertising measures, including internet-only marketing, did not present a question of fundamental importance because the assessment depends on the facts of each case. It also held that the alleged duty to mention tenant-specific renovation possibilities was not reviewable, as the lower court had not relied on that point.

Omnilex-Regeste

§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG; grundsätzliche Bedeutung, Nichtvertretenmüssen bei wesentlicher Ertragsminderung, nachhaltige Vermietungsbemühungen: Ob ein Steuerpflichtiger die Ertragsminderung zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist anhand des Zumutbaren zu beurteilen. Bei Leerstand genügt nachhaltiges Bemühen um Vermietung zu marktgerechtem Mietzins; welche Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen hierfür erforderlich sind, lässt sich nicht abstrakt und fallübergreifend festlegen. Insbesondere besteht kein allgemeiner Rechtssatz zur Zahl oder Kombination von Zeitungs- und Internetinseraten. Eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde ist ferner unbegründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich war (vgl. consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 56/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 9 B 56/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 S 1 GrStG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. Juni 2013, Az: 4 L 82/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

Gründe

1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die Klägerin möchte geklärt wissen:

"ob dem Grundstückseigentümer im Sinne überregionaler Vermittlungs-/Vermietungsbemühungen überregionale Zeitungsinserate und Internetangebote gleichzeitig zumutbar/zuzumuten sind (oder ob unter Berücksichtigung des Objektcharakters, des Marktsegments und der Marktsituation ein Vermietungsangebot in Internetportalen ausreicht),

ob in dem Fall, dass Vermietungsangebote in Internetportalen ausreichen, ein dauerhaftes Angebot in mindestens zwei Internetportalen erforderlich ist".

3 Diese Fragen zu § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965 - ) bedürfen - soweit sie überhaupt einer verallgemeinerbaren Antwort zugänglich sind - keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.

5 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der am 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen, hier aber noch anwendbaren Fassung vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) wird bei Minderung um mehr als 20 vom Hundert des normalen Rohertrags des Steuergegenstandes bebauter Grundstücke die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Insoweit fehlt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die grundsätzliche Bedeutung nicht schon deshalb, weil diese sich auf ausgelaufenes Recht beziehen. Denn offensichtlich stellen sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage (vgl. auch Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f.). Die Nachfolgeregelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (in der Fassung vom 19. Dezember 2008, BGBl I S. 2794) ist hinsichtlich des Merkmals des "Nichtvertretenmüssens" unverändert geblieben. Wann ein Steuerpflichtiger die Ertragsminderung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt und ergibt sich im Übrigen aus einer sachgerechten Auslegung der Vorschrift selbst.

6 Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 <126> und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 <GrStR 1978> sowie BTDrucks VI/3418 S. 95). Welche Umstände ein Steuerpflichtiger zu vertreten hat, ist durch Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu ermitteln. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, ergibt, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.). Ist die Ertragsminderung - wie hier - durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 <400 f.>; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 <88>). Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

7 Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Erforderlichkeit einer bestimmten Anzahl und Kombination von Zeitungs- oder Internetinseraten lassen sich danach nicht fallübergreifend beantworten (vgl. zu möglichen Kriterien, jeweils die Einzelfallabhängigkeit betonend Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn. 17; Puhl, KStZ 2010, 88 <89 f.>). Über die abstrakten Rechtssätze hinausweisende zusätzliche Erkenntnisse, die in dem erstrebten Revisionsverfahren gewonnen werden könnten, sind mit der Beschwerde nicht dargetan. Das gilt auch, soweit die Beschwerde es als klärungsbedürftig bezeichnet, ob Vermietungsbemühungen allein im Internet, gegebenenfalls in einem einzigen Internetportal, im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG überhaupt ausreichen können. Dass es keinen Rechtssatz gibt, der dies von vornherein ausschließt, liegt aus den vorstehenden Gründen auf der Hand, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Sache nach zielt die Klägerin vielmehr auf die dem angefochtenen Urteil insoweit zu Grunde liegende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne den fallübergreifenden Klärungsbedarf darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Allein der Umstand, dass die hier in Frage stehende konkrete Fallkonstellation noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, begründet keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

8 b) Der weiteren Frage,

"ob und inwiefern ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Vermarktungsmöglichkeiten verpflichtet ist, auf die Möglichkeit einer Sanierung nach den Wünschen der zukünftigen Mieter hinzuweisen",

kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deswegen nicht zu, weil sie sich dem Berufungsgericht nicht gestellt hat und deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Klägerin in ihren Inseraten bzw. Anzeigen auf die Möglichkeit einer Sanierung des Objekts nach den Wünschen der zukünftigen Mieter hätte hinweisen müssen (UA S. 7). Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 S. 32 m.w.N. und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Schlagwörter

property taxfundamental importancevacancyrental effortsinternet advertisingnewspaper advertisementsnon-attributable lossmarket rent

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal raised a question of fundamental importance regarding what advertising and letting efforts are reasonable to show no fault in a substantial loss of income under § 33(1) sentence 1 GrStG.

Extrahierter Entscheid

No. The question is not capable of general clarification in revision because whether efforts are sufficient depends on the circumstances of the individual case.

Extrahierte Begründung

No need for clarification exists where the answer follows from the statute and settled case law; sustainable letting efforts must be assessed case by case, considering object characteristics, value, market segment, and local market situation.

Kernrechtsfrage

Whether a landlord must generally use both newspaper ads and internet portals, or at least two internet portals, to demonstrate sustainable letting efforts.

Extrahierter Entscheid

No general rule can be stated. The necessary number and combination of advertisements cannot be answered across cases; a single internet portal is not excluded as a matter of principle.

Extrahierte Begründung

The court held that the complaint merely attacked the lower court's assessment of the particular facts and did not show a need for abstract clarification.

Kernrechtsfrage

Whether a property owner must inform prospective tenants in advertisements about the possibility of renovation according to tenants' wishes.

Extrahierter Entscheid

No fundamental importance was shown because the appellate court had expressly left that question open and it was therefore not decisive below.

Extrahierte Begründung

Only issues actually relevant to the lower court's decision can justify leave to appeal on grounds of fundamental importance.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.