Requirements for interpreting a court business distribution plan

BVerwG 4 B 53/13Bverwg / 4. Abteilung22.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected a complaint seeking leave to appeal based on an alleged improper composition of the Bavarian Administrative Court of Appeal. It held that a violation of the right to the lawful judge exists only where the interpretation or application of the business distribution plan is objectively arbitrary. The assignment of proceedings for certificates under § 7i EStG to the building-law senates, supported by established practice, was at least tenable and therefore did not breach Art. 101(1) sentence 2 GG.

Omnilex-Regeste

§ 4 VwGO, § 21e GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt bei behaupteten Mängeln der Geschäftsverteilung nur vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall unvertretbar, sachfremd und damit willkürlich ist. Maßgeblich ist die gewachsene Übung; ihr kommt für die Auslegung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne erhebliches Gewicht zu. Die Zuordnung von Streitigkeiten über Bescheinigungen nach § 7i EStG zu den für Denkmalschutz zuständigen Senaten ist jedenfalls dann nicht willkürlich, wenn sie durch die regelmäßig bestehende Nähe zum Denkmalschutzrecht getragen wird (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 53/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 4 B 53/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 VwGO, § 21e GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2013, Az: 2 B 13.1521, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans

Gründe

1 Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Senat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 11 B 20.98 - juris Rn. 2 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - DVBl 2002, 60 <61> <insoweit nicht in BVerwGE 115, 32>).

3 Für einen solchen Fall bietet die Beschwerde keinen Anhalt. Für die Auslegung von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (Urteile vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 <89> und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <218>; Beschluss vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54 S. 23). Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 28. November 2013 darauf hingewiesen, dass die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs die "genannten Rechtsstreitigkeiten" - gemeint sind erkennbar die Verfahren über eine Bescheinigung nach § 7i EStG - als dem Sachgebiet Denkmalschutz zugehörig ansehen. Für diese Praxis lässt sich anführen, dass solche Streitigkeiten regelmäßig die Frage der Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals aufwerfen und damit einen deutlichen Bezug zum Denkmalschutzrecht haben. Hiervon ausgehend kann gegen die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof der Vorwurf der Willkür und damit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erhoben werden.

Schlagwörter

business distribution planlawful judgearbitrarinesssenate competencemonument protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an alleged misallocation under the business distribution plan made the court improperly constituted under § 138 No. 1 VwGO and Art. 101(1) sentence 2 GG.

Extrahierter Entscheid

No. Only a manifestly untenable, arbitrary interpretation or application of the business distribution plan can amount to a constitutional violation.

Extrahierte Begründung

The court found no indication of arbitrary reasoning. Longstanding practice in assigning such disputes to the building-law senates supported the interpretation that proceedings concerning certificates under § 7i EStG belong to monument-protection matters.

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