Abstract possibility is insufficient for plan approval challenge

BVerwG 9 B 44/13Bverwg / Division 919.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the case raised no question of fundamental importance because both the claim to a proper plan approval procedure and the standard of result relevance for balancing defects were already settled. A wrongly used permit procedure does not by itself justify annulment if there is no concrete possibility that the authority would have reached a different planning outcome. The complainant’s arguments amounted only to an attack on the lower court’s factual assessment.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 17e Abs. 6 S. 1 FStrG: Grundsätzliche Bedeutung setzt eine konkrete, fallübergreifende und noch ungeklärte revisible Rechtsfrage voraus. Ein Verfahrensfehler bei der Wahl des Planungsinstruments vermittelt dem betroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition losgelöst vom Entscheidungsergebnis. Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels liegt nur vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel anders entschieden worden wäre; die bloße abstrakte Möglichkeit genügt nicht. Bei der Prüfung ist der gesamte Abwägungsvorgang in den Blick zu nehmen; ein Fehler ist nur unerheblich, wenn er weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe ein weiterer, tragender Mangel verbleibt (vgl. consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 44/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 9 B 44/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17e Abs 6 S 1 FStrG

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. April 2013, Az: 8 S 2154/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Für eine straßenrechtliche Ergebnisrelevanz genügt eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht

Leitsatz

Wurde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage (vgl. Beschwerdebegründung S. 5),

ob auch dann, wenn nicht nur das falsche Verfahren (Plangenehmigungsverfahren anstelle Planfeststellungsverfahren) gewählt wurde, sondern auch schwere Abwägungsmängel festgestellt wurden, für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eine konkrete Möglichkeit bestehen muss, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen als dem genehmigten Plan gelangt wäre oder ob in einem solchen Fall bereits die abstrakte Möglichkeit hierzu ausreicht bzw. ausreichen muss,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Beide mit der Frage angesprochenen Themenkreise, einerseits der "Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens", andererseits die Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels, i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG, sind - soweit hier von Interesse - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

3 Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 17 f.) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, kann ein am Verwaltungsverfahren zu Beteiligender die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte selbst ausgewirkt hat. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, dass das Gesetz dem durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - einräumt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224 Rn. 6 ff. m.w.N.).

4 Auch der Maßstab für die Prüfung der Ergebnisrelevanz i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG wird vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegeben (UA S. 28). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. nur Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 68 m.w.N.). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel etwa in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde anzulegen (Urteil vom 24. November 2011 a.a.O.).

5 Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall eine Ergebnisrelevanz der drei im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung festgestellten Abwägungsmängel (hier: Fehlgewichtung des Eigentumsrechts des Klägers <UA S. 25 f.>, unzureichende Ermittlung der Belange der Verkehrssicherheit <UA S. 26> sowie unzureichende Ermittlung der Belange der Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 687 <UA S. 26 f.>) verneint, weil sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diese Mängel zu einer anderen Variantenauswahl gelangt wäre. Aufgrund der Erklärungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Plangenehmigungsbehörde auch bei Vermeidung der Fehler und bei jeweils zugunsten des Klägers unterstellten Ermittlungsergebnissen für die Ausführungsvariante 5 entschieden hätte (UA S. 28 ff.). Insofern wirke sich auch der Verfahrensfehler - objektiv rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungs- anstelle des Planfeststellungsverfahrens - nicht aus (UA S. 19).

6 Der Kläger zeigt keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geben könnten, insbesondere wird nicht näher begründet, warum in Abweichung von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung bereits die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügen soll.

7 Soweit der Kläger - für den konkreten Fall - geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 687 sich bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks einverstanden erklärt und der Beklagte sodann die Variante 3 statt der Variante 5 gewählt hätte (Beschwerdebegründung S. 5 f.), greift er lediglich die tatrichterliche Würdigung an, zeigt aber keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Schlagwörter

planning approvalbalancing defectprocedural errorfundamental importanceresult relevanceroad constructionappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a question of fundamental importance under Art. 132(2) No. 1 VwGO

Extrahierter Entscheid

No. The asserted question was already answered by settled case law and did not justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

A case is of fundamental importance only if it presents a concrete, unresolved question of revisable law relevant to the lower court's decision. The complaint did not show such a question.

Kernrechtsfrage

Whether a plan approval decision must be annulled when a permit was issued instead of a plan approval order and balancing defects exist, even without a concrete chance of a different outcome

Extrahierter Entscheid

No. For result relevance under § 17e(6) sentence 1 FStrG, a concrete possibility of a different decision is required; an abstract possibility is not enough.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed that a procedural defect affects rights only if it may have affected the complainant's substantive position. On the merits, the lower court correctly found no concrete indication that the authority would have chosen another variant absent the defects.

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