No revision on camping sites and substitute judges

BVerwG 9 B 17/13Bverwg / Division 930.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the non-admission complaint. It held that the issue of noise limits for camping sites in the outer area was already settled: the 16th BImSchV does not require a special further differentiation based on the thin construction of caravans or tents. It also found no procedural defect in the fact that different lay judges took part in the resumed hearing; § 112 VwGO refers to the last oral hearing, and the deciding judges may rely on full deliberation based on the entire record.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO; § 112 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmangel. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn eine konkrete, fallübergreifende, revisible und noch ungeklärte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist; ist die Frage bereits höchstrichterlich geklärt, scheidet die Zulassung aus. § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV enthält für bauliche Anlagen im Außenbereich eine abschließende Sonderregelung; eine weitere Differenzierung nach der baulich-konstruktiven Beschaffenheit einzelner Objekte sieht die Verordnung nicht vor. § 112 VwGO verlangt die Mitwirkung der Richter an der letzten mündlichen Verhandlung; ein Fortbestand der personellen Besetzung bis zur Entscheidung ist nicht erforderlich, sofern das entscheidende Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens schöpfen konnte und in der Beratung umfassend unterrichtet war (consid. 2, 4, 8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 17/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-30

Aktenzeichen: 9 B 17/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2013, Az: 11 D 74/09.AK, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bis zur Entscheidung

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache vielmehr nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"Genießen beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen, im (planungsrechtlichen) Außenbereich gelegene Campingplätze grundsätzlich oder dann, wenn sie in erheblichem Umfang von Dauer- und Jahrescampern belegt sind, wegen des erheblich geringeren baulichen Schutzes von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten etc. gegen Lärm und wesentlich schlechterer Schutzmöglichkeiten gegen einwirkende Lärmimmissionen in Anwendung von § 2 Abs. 2 16. BlmSchV wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mindestens den Schutzstandard des § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BlmSchV wie für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime mit Immissionsgrenzwerten von tagsüber 57 dB(A) und nachts 47 dB(A) und sind diese für normale Bauwerke gültigen Grenzwerte wegen des baulich stark eingeschränkten Lärmschutzes richterrechtlich nicht noch weiter absenkbar und somit abzusenken?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

4 Regelungsziel der 16. BImSchV ist nach deren § 2 Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 1 und § 41 Abs. 1 BImSchG, durch Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen sicherzustellen. § 2 Abs. 1 16. BImSchV legt dazu vier Schutzkategorien mit jeweils einem bestimmten Tages- und Nachtimmissionsgrenzwert fest, dessen Beurteilungspegel durch Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden darf; Nr. 1 dieser Regelung bezieht sich auf ausgewählte einzelne bauliche Anlagen, Nr. 2, 3 und 4 enthalten gebietsbezogene Festlegungen. Darüber hinaus enthält § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV eine Sonderregelung für bauliche Anlagen im Außenbereich. Zwar sind auch diese nach Abs. 1 entsprechend ihrer jeweiligen Schutzbedürftigkeit zu beurteilen; für die Zuordnung zu einer bestimmten Schutzkategorie des Abs. 1 steht aber nicht der gesamte Katalog zur Verfügung; der Verordnungsgeber hat bei baulichen Anlagen im Außenbereich vielmehr die Anwendung der Immissionsgrenzwerte der Nr. 2 für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete ausdrücklich ausgenommen. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass bauliche Anlagen im Außenbereich gerade im Hinblick auf ihre Lage graduell weniger schutzbedürftig sind, es sei denn, es handelt sich um die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV genannten Anlagen, die der Verordnungsgeber angesichts der Zweckbestimmung dieser Anlagen (Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime) an die Spitze der Schutzbedürftigkeit gestellt hat (Beschluss vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 S. 3 f.).

5 Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung keine weitere Differenzierung nach den baulich-konstruktiven Eigenschaften einzelner Objekte vorsieht, so dass auch für "dünnhäutige Wohnwagen" die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete zugrundezulegen sind (UA S. 33).

6 Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar.

7 2. Auch die ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8 Die Kläger bemängeln, dass an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 andere ehrenamtliche Richter als zuvor beim - vertagten - Termin am 3. Mai 2012 mitgewirkt haben. Insoweit ist aber kein Verfahrensfehler erkennbar; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (§ 112 VwGO) vor. § 112 VwGO schreibt zwar vor, dass das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21, vom 14. März 2011 - BVerwG 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 8 ff.). Weder im Verwaltungs- noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen Richter müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 5 nur als Leitsatz abgedruckt; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56 S. 32). Wesentlich ist, dass die zur Entscheidung berufenen Richter ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie - insbesondere während der Beratung - über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig auch hier anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (Beschluss vom 26. August 2013 a.a.O. Rn. 10).

Schlagwörter

revision admissibilityfundamental importanceprocedural defectlay judgesoral hearingnoise protectioncamping sitesouter area

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case warranted admission of revision for fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO regarding noise protection standards for camping sites in the outer area.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted question was already clarified in the court's case law; the VwGO complaint did not show a revisable, unresolved issue of general significance.

Extrahierte Begründung

The 16th BImSchV protects neighbors through fixed limits. For outer-area structures, § 2(2) sentence 2 narrows the available categories; no further differentiation by constructional vulnerability is provided. Camping sites therefore do not receive a special, lower or higher standard beyond the applicable category.

Kernrechtsfrage

Whether the participation of different lay judges at the resumed hearing violated § 112 VwGO and constituted a procedural defect under § 132(2)(3) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. § 112 VwGO refers to the last oral hearing; judges who participated in an earlier adjourned hearing need not remain on the case until judgment, provided the deciding judges were fully informed in deliberation.

Extrahierte Begründung

Neither administrative nor civil procedure requires the same judges to remain involved throughout. What matters is that the panel deciding the case could form its conviction from the full record and was informed of all decisive matters during deliberation.

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