projekte
BVerwG 4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13) ΓÇó Amendment of action in continuation declaratory suit
BVerwG 4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13)Bverwg / 4. Abteilung16.10.2013Granted
The Federal Administrative Court allowed the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the case raises a question of fundamental importance: whether converting an already moot action for issuance of a building pre-clearance decision into a continuation declaratory action constitutes an amendment of action under Section 91 VwGO. The court therefore admitted the revision. It also stated that the costs of the complaint proceedings follow the costs decision in the main proceedings and provisionally set the dispute value for the revision at EUR 37,500.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Klageänderung bei Umstellung einer erledigten Verpflichtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag; Revision ist zuzulassen, wenn die Abgrenzung zwischen Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog und Klageänderung nach § 91 VwGO einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Maßgeblich ist, ob der neue Antrag noch vom ursprünglichen Streitgegenstand gedeckt ist oder einen neuen Streitgegenstand einführt. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt regelmäßig der Kostenentscheidung der Hauptsache; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den GKG-Vorschriften.
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 91 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Oktober 2012, Az: 7 A 2024/09, Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Klageänderung und Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.
1 Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.