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BVerwG 10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13) ΓÇó Divergence in standards for serious individual threat under asylum ban
BVerwG 10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13)Bverwg / Division 1001.07.2013Granted
The Federal Administrative Court upheld the defendant’s divergence complaint against a Bavarian Administrative Court of Appeal judgment concerning a union-law removal ban under Section 60(7) sentence 2 Residence Act. It held that the appellate court had adopted a legal standard inconsistent with Federal Administrative Court case law: the mere existence of an internal armed conflict with permanent dangers and severe human-rights violations does not by itself suffice; findings on danger density and at least a quantitative assessment of the risk of death or injury are required. The challenged judgment was based on that deviation.
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Feststellungen zur Gefahrendichte voraus. Ein bloßes Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit permanenter Gefährdungslage und schweren Menschenrechtsverletzungen genügt nicht. Die Vorinstanz weicht ab, wenn sie diese Anforderungen verneint und eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für entbehrlich hält; auf dieser Abweichung beruht das Urteil (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2013-07-01
Aktenzeichen: 10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30349, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Unionsrechtliches Abschiebungsverbot; ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt; Divergenzrüge
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2 Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügt, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt (UA S. 7), es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr aber keiner Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu umfassen hat. Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38) und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58) in Widerspruch.
3 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.