Humanitarian residence permit and clarified identity requirement

BVerwG 1 B 2/13Bverwg / 1. Abteilung07.05.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the complainant's challenge to the refusal of leave to appeal in a humanitarian residence-permit case. It held that the asserted question on the relation between the hardship clause and the discretionary rule on waiving the general admission requirements was not of fundamental importance. The court further rejected the alleged violation of the right to be heard because the appellate court had already assumed in the applicants' favor that departure was medically impossible. The decision emphasizes that the public interest in clarifying identity and nationality under the AufenthG remains relevant even if removal is no longer realistically possible.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 and 3 VwGO; leave to appeal against a refusal of a humanitarian residence permit; identity and nationality as general admission requirement under § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. A question is of fundamental importance only if it is specifically formulated, unresolved in revisable law, and decisive for the intended revision; no leave is to be granted where it can be answered through ordinary interpretation and settled case law (consid. 2-3). The public interest in identifying the foreigner and clarifying return entitlement is independent of whether removal remains possible; § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG reflects a weighty security-related interest in prior identification, and insufficient cooperation may lawfully be taken into account when exercising discretion under § 5 Abs. 3 sentence 2 AufenthG (consid. 4). A hearing complaint fails where the appellate court has already assumed the contested prerequisite in the party's favor and no concrete impairment of the right to be heard is shown (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 2/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-07

Aktenzeichen: 1 B 2/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, § 49 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Dezember 2012, Az: 4 LB 10/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit; Mitwirkungspflicht

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So liegt es hier.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie sich die Ermessensrahmenverschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auswirkt. Dazu sei zu klären, welchem Zweck das Ermessen in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dienen bestimmt sei, wenn von einem dauerhaften Aufenthalt des Ausländers in Deutschland auszugehen sei. In diesen Fällen sei kein legitimer Zweck mehr erkennbar, die begehrte humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG getroffene gesetzgeberische Entscheidung müsse auch in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus dem genannten Grunde nicht die Zulassung der Revision.

4 Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. September 2001 und des weltweit agierenden Terrorismus nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird (BTDrucks 15/955 S. 7). Der Zweck der Vorschrift und ihre systematische Stellung als vor die Klammer gezogene Regelerteilungsvoraussetzung belegen, dass das öffentliche Interesse an der Identifizierung des Ausländers und Klärung seiner Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland nicht davon abhängt, ob die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung besteht oder nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 5 Rn. 41). Vielmehr ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt. Wenn die Ausländerbehörde nach Ausschöpfung aller von Amts wegen in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die Ausübung des ihr in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens daran ausrichtet, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5 2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung dahinstehen lassen, ob die Ausreise der Klägerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist (UA S. 7 Rn. 38). Es hat - wie die Beklagte - diese Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber zugunsten der Kläger unterstellt. Aus welchen Gründen diese Vorgehensweise den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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