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BVerwG 8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13) ΓÇó Revision allowed on VermG enrichment ban question
BVerwG 8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13)Bverwg / Division 806.03.2013Granted
The Federal Administrative Court allowed the plaintiff’s complaint against non-admission of revision. It held that a revisable question arises as to whether § 6(6a) sentence 1 half-sentence 2 VermG, possibly by analogy, applies to certain corporate damage situations where the company survived and the monetary advantage flowed to the company itself, not to its shareholders or members. The court therefore admitted the revision under § 132(2) no. 1 VwGO.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei der Sicherung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbots nach § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG. Eine Rechtsfrage ist klärungsfähig und revisionsrechtlich erheblich, wenn sich in dem Revisionsverfahren voraussichtlich entscheiden lässt, ob die Norm gegebenenfalls analog auch auf Unternehmensschädigungen Anwendung findet, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung fortbesteht und der Geldzufluss nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern, sondern dem Unternehmen selbst zugutekommt. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus der Klärungsbedürftigkeit einer bislang ungeklärten Abgrenzung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbots.
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: 8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 6a S 1 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend VG Dresden, 11. Januar 2012, Az: 6 K 1495/09, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Revisionszulassung; Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes
1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.