BVerwG | Beschluss | 2013-02-05 | 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13) | Erstattungsstreit; Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 BAföG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2012, Az: 12 A 1082/12, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Erstattungsstreit; Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.