Subsidiary protection is a unitary subject matter

BVerwG 10 B 38/12Bverwg / Division 1008.10.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complainant's challenge to the refusal of leave to appeal. It found that the complaint did not properly substantiate a question of fundamental importance. The first proposed question about arbitrary conduct by non-state persecutors under § 60(1) AufenthG was not a revisable issue, because persecution must still be linked to a protected ground. The second question also failed, because subsidiary protection under § 60(2), (3) and (7) sentence 2 AufenthG is a single, indivisible subject matter; once protection under § 60(7) sentence 2 had become final, no additional obligation under § 60(2) remained.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz als einheitlicher Streitgegenstand; Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn sie keine klärungsfähige und klärungsbedürftige revisible Rechtsfrage aufzeigt. Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG setzt auch bei nichtstaatlichen Akteuren einen Verfolgungsgrund voraus; bloßes Vorbringen willkürlichen Handelns genügt hierfür nicht (vgl. Art. 9, 10 RL 2004/83/EG, consid. 4). Der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz auf Grundlage von § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bildet einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand; ist eine dieser Varianten bestandskräftig zuerkannt, besteht für eine zusätzliche Verpflichtung nach einer anderen Variante kein Raum (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 B 38/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-08

Aktenzeichen: 10 B 38/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juli 2012, Az: 20 B 12.30003, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Abschiebungsverbot; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz; einheitlicher Streitgegenstand

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig

"ob § 60(1)4 c AufenthG mit dem Argument, es liege willkürliches Handeln der nicht-staatlichen Akteure vor, die Anwendung versagt werden darf."

4 Mit dieser Frage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaad-Milizen deswegen keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstelle, weil die Zwangsrekrutierungen wahllos stattfänden und ungeachtet der Identität des Einzelnen erfolgten. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht,

"(d)ie § 60(1) AufenthG nunmehr - nach Abkehr von der bisherigen Zurechnungslehre - zugrundeliegende opferbezogene Schutzlehre bewirkt, dass die Motive der nicht-staatlichen Akteure rechtlich belanglos sind. Es ist unmaßgeblich, ob sie gezielt oder rein willkürlich handeln; dies folgt auch aus der in § 60(1)5 AufenthG normierten ergänzenden Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG",

weist dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht einmal im Ansatz damit auseinander, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - im Einklang mit dem Unionsrecht - die Akteure bezeichnet, von denen eine "Verfolgung im Sinne des Satzes 1" ausgehen kann, als Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung eine Verfolgungshandlung also auch an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen muss (s.a. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG).

5 2. Auch die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob dann, wenn lediglich § 60(7)2 AufenthG bestandskräftig zuerkannt wurde und eine positive verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 60(1) AufenthG aufgehoben wird, noch über § 60(2) AufenthG zu entscheiden ist",

legt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dar. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der - auch von dem Beschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319) - darauf abgestellt, dass es sich bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt und daher mit Blick darauf, dass das Bundesamt für den Kläger bereits die Voraussetzungen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt hatte, für einen zusätzlichen Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kein Raum bleibe. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.

Schlagwörter

immigrationsubsidiary protectionnon-state persecutorsfundamental importanceunitary subject matterinadmissibilityremoval protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently showed a question of fundamental importance regarding § 60(1) AufenthG and non-state persecutors acting arbitrarily.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not formulate a revisable legal question requiring clarification and failed to engage with the need for a persecution ground under § 60(1) sentence 4 AufenthG.

Extrahierte Begründung

The court held that § 60(1) sentence 4, in line with EU law, requires that persecution by listed actors still be tied to a protected ground; the objection about arbitrary conduct did not create a clarifiable legal issue.

Kernrechtsfrage

Whether, after a final grant of protection under § 60(7) sentence 2 AufenthG and annulment of a positive § 60(1) decision, a separate ruling under § 60(2) AufenthG is still required.

Extrahierter Entscheid

No. Subsidiary EU-based protection under § 60(2), (3) or (7) sentence 2 AufenthG is a single, indivisible subject matter; once § 60(7) sentence 2 protection was finally recognized, there was no room for an additional claim under § 60(2).

Extrahierte Begründung

The court followed its prior case law that these forms of subsidiary protection form one unitary dispute object and therefore do not permit cumulative separate obligations.

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