Value in appeal proceedings under Section 99(2) VwGO

BVerwG 20 F 23/10Bverwg / Fachsenat FüR Entscheidungen Nach § 99 Abs 2 VwGO05.12.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court fixed the object value for the appeal proceedings under Section 99(2) VwGO at EUR 5,000 on the basis of Section 23(3) sentence 2 RVG, using Section 52(2) GKG as guidance. It also rejected the intervening party's request for supplementation of the prior costs decision, holding that the existing cost order already covered the intervening party's expenses and that no separate ruling on extra-judicial costs was necessary. The proceeding was declared court-fee free, with no reimbursement of costs.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; Gegenstandswert bei fehlenden genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen; Orientierung an § 52 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen festzusetzen; mangels ausreichender Schätzgrundlagen ist regelmäßig ein Wert von 4'000 Franken bzw. im verwaltungsgerichtlichen Bereich unter Berücksichtigung der Streitwertpraxis ein angemessener Regelwert anzusetzen, der nach Lage des Falles erhöht werden kann. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein Zwischenstreit innerhalb eines verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens. Ein Kostenausspruch, der dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, erfasst grundsätzlich auch die Kosten des Beigeladenen im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO; eine besondere Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weshalb eine gesonderte Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO entbehrlich ist. Gebührenfreiheit und fehlende Kostenerstattung richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 20 F 23/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: 20 F 23/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 99 Abs 2 S 12 VwGO, § 23 Abs 3 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. September 2010, Az: 13a F 46/10, Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Titelzeile

Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

Gründe

1 Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

2 Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3 Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Schlagwörter

object valuecostsinterlocutory disputeadministrative proceedingsintervening partycourt feesfee assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What object value applies to the appeal proceedings under Section 99(2) VwGO?

Extrahierter Entscheid

The object value is set at EUR 5,000.

Extrahierte Begründung

Under Section 23(3) sentence 2 RVG, the value is determined at equitable discretion; where there are no sufficient factual indications, EUR 4,000 is the baseline, but EUR 5,000 is appropriate here by reference to Section 52(2) GKG and because the proceeding is an interlocutory dispute within administrative proceedings.

Kernrechtsfrage

Must the prior costs decision be supplemented to address the intervening party's extra-judicial costs?

Extrahierter Entscheid

No supplementation was required; the existing costs order already covers the intervening party's costs.

Extrahierte Begründung

In proceedings under Section 99(2) sentence 6 VwGO, the intervening party is a participant in the interlocutory dispute and not an intervening party under Section 65(2) VwGO; therefore no separate pronouncement on reimbursement of extra-judicial costs under Section 162(3) VwGO is needed.

Kernrechtsfrage

Are court fees owed or costs reimbursable for this value-assessment ruling?

Extrahierter Entscheid

The proceeding is free of court fees and no costs are reimbursed.

Extrahierte Begründung

Section 33(9) RVG provides that no court fees are charged and costs are not reimbursed.

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