BVerwG | Beschluss | 2012-07-03 | 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12) | Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.