Non-revisability of state smoking-ban interpretation

BVerwG 6 B 3/12Bverwg / 6. Abteilung15.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint. The plaintiff argued that the smoking ban in gastropub areas located in shopping passages raised a fundamental constitutional question under Articles 2(1) and 3(1) GG. The court held that the complaint did not identify a revisable question of federal law; it attacked only the state-law rule as interpreted by the appellate court, and review of the correctness of that non-revisable state law application was unavailable in the admission procedure. The court also noted in its headnote that the owner could rely on threatened impairment of customers' rights to support a negative declaratory interest.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Grundsatzrüge und revisibles Recht bei landesrechtlichen Normen: Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine entscheidungserhebliche Frage revisiblen Bundesrechts, insbesondere des Verfassungsrechts, aufgezeigt wird. Richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Vereinbarkeit oder Auslegung nicht revisiblen Landesrechts in der Würdigung des Berufungsgerichts, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Behauptung, eine landesrechtliche Vorschrift sei verfassungswidrig, genügt nicht; vielmehr ist konkret darzulegen, welche verfassungsrechtliche Norm verletzt sein soll und weshalb hierzu ungeklärte Fragen bestehen, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt sind (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 3/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-15

Aktenzeichen: 6 B 3/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 NRauchSchG BW, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. Oktober 2011, Az: 10 S 2533/09, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 29. September 2009, Az: 11 K 4149/08, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Rauchverbot in Gaststätten innerhalb von Einkaufspassagen; Revisibilität

Leitsatz

Die Klägerin als Inhaberin des streitbefangenen Lokals ist nicht gehindert, ihr negatives Feststellungsinteresse aus einer drohenden Beeinträchtigung von Rechten ihrer Kunden beim Gaststättenbesuch abzuleiten.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Verhaltensfreiheit der Raucher im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt eingeschränkt werden kann, dass das Rauchen in den Gaststättenbereichen untersagt werden darf, die in Passagen bzw. Einkaufszentren liegen, welche selbst nicht in den Geltungsbereich des jeweiligen Nichtraucherschutzes fallen. Die Beschwerde zeigt mit dieser Frage keinen Klärungsbedarf im Hinblick auf revisibles Recht auf.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts - vorliegend § 7 Abs. 1 LNRSchG - als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche landesrechtliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04).

4 Daran fehlt es. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern die Vereinbarkeit des nicht revisiblen Landesrechts - in der durch den Verwaltungsgerichtshof gefundenen Auslegung von § 7 Abs. 1 LNRSchG - mit den vorgenannten Normen der Bundesverfassung. Eine die Revisionszulassung allein rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf diese Verfassungsnormen ist damit nicht dargelegt worden. Die Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des die Klägerin belastenden Landesrechts ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Schlagwörter

smoking bannon-admission complaintfundamental importancerevisabilityconstitutional reviewstate lawstandingnegative declaratory interest