Cost assessment: travel expenses and private expert reports

BVerwG 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09)Bverwg / Division 912.03.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court decided a cost-assessment objection in a highway planning dispute. It held that the claimant’s train travel costs remained recoverable despite a brief private stay in Leipzig, because the stay was only incidental to the necessary journey to the hearing. Time-loss compensation was also owed, though only 22 of 37 claimed hours were accepted. By contrast, overnight costs were not proven, attendance at the pronouncement hearing was unnecessary, and the privately commissioned expert report and color copies were not necessary litigation expenses.

Omnilex-Regeste

§ 162 VwGO; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 20 JVEG; reimbursement of travel expenses, overnight allowances and time-loss compensation, as well as private expert-report costs. A necessary journey to an oral hearing remains reimbursable even if combined with a brief private stay at the hearing location, provided the private stay occurs merely incidentally and does not sever the functional link to the hearing. Time-loss compensation under § 20 JVEG is excluded only where no apparent disadvantage arose; non-working persons are not generally presumed disadvantage-free. Private expert reports are reimbursable only if they were created in immediate connection with the litigation and were objectively necessary for proper legal prosecution; reports commissioned long before the dispute and before the relevant administrative decision was foreseeable do not meet this standard. Attendance at a pronouncement hearing is generally not necessary for legal protection.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-12

Aktenzeichen: 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 162 VwGO, § 5 Abs 1 JVEG, § 6 Abs 2 JVEG, § 19 Abs 2 JVEG, § 20 JVEG, § 17e Abs 2 S 2 FStrG, § 17e Abs 5 S 2 FStrG

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Kostenfestsetzung; Reiseauslagen; Kombination Privataufenthalt mit Anreise zum Verhandlungstermin; Entschädigung für Zeitversäumnis; Verkündungstermin; Privatgutachten

Leitsatz

  1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegenheit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.

  2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Gründe

1 Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Anreisen von dem in der Ladung bezeichneten Ort zum Ort des Termins die bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig wiederkehrenden Beförderungsmitteln tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierungen und Beförderung des Gepäcks ersetzt. Die von dem Kläger zu 1 in Höhe von 68 € für eine Fahrkarte 2. Klasse geltend gemachten Kosten für die Anreise zum Verhandlungstermin sind danach erstattungsfähig. Der Kläger zu 1 hat am Verhandlungstermin am 10. November 2010 teilgenommen und angegeben, bereits am 7. November 2010 mit der Bahn von seinem Wohnort Bremen aus angereist zu sein. Dass er die Bahnfahrkarte nicht vorlegen konnte, steht der Erstattung nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben, er habe die Bahn benutzt, könne aber seine Fahrkarte nicht mehr finden, nicht zutreffen. Den Aufenthalt in Leipzig ab dem 7. November 2010 hat der Kläger zu 1 durch Vorlage einer Hotelrechnung glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

3 Der Erstattungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1 nicht erst am Tag vor dem Verhandlungstermin, sondern bereits am 7. November 2010 angereist ist. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegenheit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. In diesem Fall ist der für eine Kostenerstattung erforderliche Zusammenhang zwischen Anreise und Verhandlungstermin auch bei einer Kombination mit einem Privataufenthalt noch gegeben. So liegt es hier. Der Kläger zu 1 hätte spätestens am 9. November 2010 anreisen müssen, um zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010 um 10:00 Uhr anwesend sein zu können.

4 Dem Kläger zu 1 steht auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages zu. § 20 schließt diese Entschädigung in Höhe von 3 € je Stunde nur dann aus, wenn dem Betroffenen "ersichtlich kein Nachteil entstanden (ist)". Daran fehlt es hier. Dass der Kläger zu 1 nicht mehr erwerbstätig ist, genügt insoweit nicht, um die gesetzliche Vermutung für eine Nachteilsentstehung zu widerlegen. Auch nichterwerbstätige Personen sind in der Regel sinnvoll und nutzbringend tätig, sodass auch bei ihnen regelmäßig ein Nachteil durch Zeitversäumnis entsteht (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, § 20 Rn. 20.4). Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kläger zu 1 anders sein könnte, bestehen nicht. Statt der von ihm geltend gemachten 37 Stunden können aber nur 22 Stunden anerkannt werden. Für den Verhandlungstag (10. November 2010) sind die gemäß § 19 Abs. 2 JVEG höchstens zu berücksichtigenden zehn Stunden anzusetzen. Ausgehend von einer Reisezeit von maximal sechs Stunden sind für die An- und Abreisetage insgesamt zwölf Stunden berücksichtigungsfähig.

5 Weitere Übernachtungskosten kann der Kläger zu 1 nicht erstattet bekommen. Die von ihm zuletzt noch für die Übernachtung vom 10. auf den 11. November 2010 geltend gemachte Übernachtungspauschale in Höhe von 20 € steht ihm nicht zu. Die Pauschale nach § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird nur gewährt, wenn dem Betroffenen überhaupt Übernachtungskosten entstanden sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011 § 6 Rn. 6.5). Solche hat der Kläger zu 1 auch im Erinnerungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder eine Hotelrechnung für die Übernachtung vorgelegt, noch auch nur angegeben, in welchem Hotel die Übernachtung stattgefunden haben soll.

6 Die Teilnahme an dem Verkündungstermin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt und abgeschlossen ist. Danach ist die Erlangung von Rechtsschutz in Form einer gerichtlichen Entscheidung nicht von der Anwesenheit eines Beteiligten beim Verkündungstermin abhängig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 1989 - 1 BvR 1526/88 - juris Rn. 3).

7 Die Kosten für das von Dr. H. erstellte Privatgutachten sind nicht erstattungsfähig. Zwar können auch in dem gemäß § 86 VwGO durch die Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aufwendungen für private Gutachten, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Beschlüsse vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 u.a. - juris Rn. 2). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auf der Seite der Kläger auch solche Gutachterkosten entstanden, die ein Dritter vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt vorstreckt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, soweit diese Kosten nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden (Beschluss vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 3).

8 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für das von den Klägern mit der Klageschrift in Teilen eingereichte Gutachten von Dr. H. nicht erstattungsfähig. Es ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erstellt worden. Das Gutachten wurde am 5. Mai 2008 und damit mehr als ein Jahr vor der Klageerhebung von der Vereinigung der Bürgerinitiativen Obervieland/Huckelriede für eine menschengerechte A 281 in Auftrag gegeben und bereits am 20. Juni 2008 fertig gestellt. In diesem Zeitpunkt zeichnete sich der Erlass und der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht hinreichend sicher ab. So ist im Rahmen des im April 2008 eingesetzten und im August 2008 erstmals tagenden Runden Tisches zum angrenzenden Bauabschnitt 5 erneut die von den Bürgerinitiativen erhobene Forderung erörtert worden, die Bauabschnitte 5 und 2/2 gemeinsam zu planen. Wäre dieser Forderung gefolgt worden, hätte insbesondere die die Kläger betreffende Planung der Querspange und des Knotenpunkts zur erneuten Prüfung gestanden. Soweit die Kläger geltend machen, im Hinblick auf die einen Monat betragende Frist zur Klageerhebung und Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG) sei es zwingend notwendig gewesen, bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses das Gutachten erstellen zu lassen, steht dem entgegen, dass in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, die sich nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen und daher über den Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>). Der Einholung des Gutachtens hätte es daher für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht bedurft. Aber auch für das Klageverfahren hätte es nicht bereits im Mai 2008 der Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens bedurft. Die Frist für die Begründung der Klage beträgt sechs Wochen (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) und beginnt erst mit der Klageerhebung (Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 52), sodass den Klägern genügend Zeit geblieben wäre, über die Beauftragung eines Privatgutachters nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und in Ansehung der dort getroffenen Regelungen und abgegebenen Begründung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Frist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nicht um eine Ausschlussfrist handelt, weshalb verspätetes Vorbringen nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn dessen Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und nicht genügend entschuldigt wird (§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG i.V.m. § 87b VwGO).

9 Die Kosten für die von den Klägern angefertigten Farbkopien in Höhe von 497,77 € sind nicht erstattungsfähig. Aus der objektiven Sicht einer verständigen Partei war die Anfertigung nicht erforderlich. Die Kopien sind weder schriftsätzlich vorgelegt worden noch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Nach der eigenen Einschätzung der Kläger waren sie damit für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.

10 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

cost assessmenttravel expensestime loss compensationprivate expert reportovernight allowancenecessary litigation expensespronouncement hearingcolor copies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether travel expenses for arriving several days before the hearing were reimbursable despite a private stay at the hearing location.

Extrahierter Entscheid

Yes, the travel costs were reimbursable because the private stay occurred only incidentally in connection with the necessary trip to the hearing and was limited to a few days.

Extrahierte Begründung

A private stay at the place of the hearing does not break the causal link to the hearing if the trip was otherwise necessary for effective legal protection and the stay was merely incidental.

Kernrechtsfrage

Whether compensation for time lost under the JVEG was owed and in what extent.

Extrahierter Entscheid

Yes, compensation was owed because no obvious lack of disadvantage was shown, but only 22 hours could be recognized instead of the claimed 37 hours.

Extrahierte Begründung

Even non-working persons are usually meaningfully occupied, so time loss generally causes a disadvantage. However, the hearing day is capped at ten hours and the travel days together only allowed twelve hours.

Kernrechtsfrage

Whether an overnight allowance for the night after the hearing was reimbursable.

Extrahierter Entscheid

No, because the claimant did not credibly show that any overnight costs were actually incurred.

Extrahierte Begründung

The overnight flat rate under the JVEG presupposes that overnight costs were in fact incurred; no receipt or even a hotel name was provided.

Kernrechtsfrage

Whether attendance at the pronouncement hearing was necessary for proper legal prosecution.

Extrahierter Entscheid

No, attendance at the pronouncement hearing was not required for effective legal protection.

Extrahierte Begründung

The decision is pronounced after the oral hearing has already ended; therefore the protection sought does not depend on the parties' presence at the pronouncement.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of Dr. H.'s private expert report were reimbursable.

Extrahierter Entscheid

No, because the report was not created in immediate connection with the litigation and was not necessary for proper legal prosecution.

Extrahierte Begründung

The report had been commissioned by an outside organization long before the action and before the plan-approval decision became sufficiently foreseeable; the parties could have decided on commissioning a report after the administrative decision and within the litigation timetable.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of color copies were reimbursable.

Extrahierter Entscheid

No, because their making was not objectively necessary.

Extrahierte Begründung

The copies were neither submitted in writing nor discussed at the hearing, so they were not required from the perspective of a reasonable party.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.