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BVerwG 8 AV 1/12 ΓÇó Venue for action against federal authority determined in Braunschweig
BVerwG 8 AV 1/12Bverwg / Division 809.02.2012Granted
The Federal Administrative Court had to determine the locally competent court for an action challenging a PTB decision. It held that although the PTB has statutory seats in Braunschweig and Berlin, its statute does not designate the President's seat. For venue purposes under § 52 No. 2 VwGO, the decisive seat is therefore the President's actual seat. Based on the PTB website, this is Braunschweig. The Administrative Court of Braunschweig was accordingly designated as the competent court.
§ 52 Nr. 2 VwGO; örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Bundesbehörden mit mehreren Dienstsitzen; fehlt es an einer normativen Bestimmung des Amtssitzes des Behördenleiters, ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf den tatsächlichen Sitz des Behördenleiters abzustellen. Der Sitz im Sinne des § 52 VwGO ist bei nach außen einheitlich handelnden Bundesbehörden mit mehreren Dienstsitzen grundsätzlich der durch Rechtsnorm bestimmte Amtssitz; eine bloße organisatorische oder faktische Zuordnung genügt nicht. Besteht eine solche Norm nicht, kommt es für die zweckmäßige Bestimmung des Gerichtsstands auf den realen Leitungsort an (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 8 AV 1/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Nr 2 VwGO
Vorinstanz: vorgehend VG Braunschweig, 19. Januar 2012, Az: 1 A 279/11, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Zuständigkeitsbestimmung bei Klage gegen Bundesbehörde
1 Der Antrag ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Berlin nach § 52 Nr. 2 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), gegen deren Bescheid vom 3. November 2011 sich die Klage richtet, ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Braunschweig und Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12. März 1996).
2 Als örtlich zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Braunschweig zu bestimmen. Gemäß § 52 Nr. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276). Eine solche Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen. Daran fehlt es hier. Die Satzung der PTB bestimmt zwar Braunschweig und Berlin als Sitz der Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und regelt die Leitung der Behörde durch den Präsidenten (§ 5 Abs. 1), der die Bundesrepublik Deutschland auch gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen, vertritt (§ 5 Abs. 2). Sie trifft aber keine Aussage, wo der Präsident seinen Sitz hat.
3 Für die nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffende (vgl. Beschluss vom 13. März 2009 - BVerwG 7 AV 1.09 u.a. - juris) Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist deshalb auf den tatsächlichen Sitz des Präsidenten abzustellen. Ausweislich der Homepage der PTB ist dies Braunschweig: "Die Geschicke der PTB werden von Braunschweig aus geleitet - hier hat das Präsidium seinen Sitz". Zum Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident und das Mitglied des Präsidiums (vgl. http://www.ptb.de/cms/dieptb/praesidium.html).