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BVerwG 9 B 89/11 ΓÇó Value-equal compensation in land consolidation
BVerwG 9 B 89/11Bverwg / Division 907.02.2012Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the complaint against the Bavarian Administrative Court's judgment in a land consolidation matter. It held that the complainant had not sufficiently shown the decisive relevance of the asserted fundamental legal question concerning value-equal compensation. The court further stated that its case law already answers the issue: valuation begins with the generally determined land values under §§ 27-33 FlurbG, but additional value-determining factors under § 44(2)-(4) FlurbG, including parcel layout and the concrete operation, must also be considered. The desired relocation of the allotted parcel could therefore be relevant, but no further clarification in revision was necessary.
§ 44 FlurbG; value-equal compensation in land consolidation; scope of the valuation factors. The assessment of value equality must proceed from the land values determined under §§ 27-33 FlurbG, which are oriented to the utility value for everyone. These values are not the sole criterion; under § 44(2)-(4) FlurbG, additional circumstances determining the value of the concrete overall allotment must be included, especially business-related conditions and layout-dependent value factors such as parcel configuration and degree of consolidation (consid. 4). A location-related advantage of an allotment parcel may therefore be value-forming and relevant to the equality assessment. However, a complaint seeking leave to appeal must substantiate the decisive relevance of the asserted question; mere reference to a possible value increase is insufficient.
Entscheidungsdatum: 2012-02-07
Aktenzeichen: 9 B 89/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 FlurbG, § 27 FlurbG, §§ 27ff FlurbG
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Juli 2011, Az: 13 A 10.2548, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Wertgleiche Abfindung; Bemessung der Landabfindung
1 Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Die Beschwerdebegründung hat die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage nicht nachvollziehbar herausgearbeitet. Diese Frage lautet:
"Sind bei Prüfung eines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG neben der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, zudem noch für den jeweiligen Teilnehmer individuelle wertbildende Faktoren der Abfindungsflurstücke zu berücksichtigen?"
3 In der Beschwerdebegründung ist zwar ausgeführt worden, dass eine Verschiebung der Abfindungsfläche (Flurstück 392) nach Süden an eine dem Kläger zugewiesene Waldfläche wegen der Möglichkeit gemeinsamen Verkaufs oder gemeinsamer Verpachtung wertsteigernd wirken würde. Ihr ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum trotz der im angefochtenen Urteil im Einzelnen angegeben Umstände ohne diese Verschiebung keine Wertgleichheit erzielt werden und die zugewiesene Abfindungsfläche für den Kläger sogar "nahezu wertlos" sein sollte.
4 Unabhängig davon könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die aufgeworfene Frage bedarf nämlich keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Wie der Senat mit Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303 Rn. 14) unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ausgeführt hat, muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen. Dabei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Lage einer Abfindungsfläche in unmittelbarem Anschluss an andere Abfindungsflächen, wie sie der Kläger erstrebt, ein wertbildender, in der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigender Faktor sein kann. Das hat auch das Flurbereinigungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern den Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung - schon unabhängig von diesem Umstand - in Anbetracht aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren des § 44 FlurbG als erfüllt angesehen.